Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann zivilrechtlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, bei umfangreichen Taten sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.

Dabei sind gerade im Internetzeitalter urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Zeichnungen, Bilder, Grafiken, Fotos, Musik, Texte, Datenbanken, Computerprogramme) besonders häufig Gegenstand unberechtigter Nutzung.

Die Nutzung ist dem Urheber oder seinen Vertragspartnern (Rechteinhabern) vorbehalten, die allein das Werk öffentlich und kommerziell verwerten dürfen.

Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob eine Nutzung ausnahmsweise von den Schranken des Urheberrechts gedeckt ist. Die Schranken stellen einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und der Allgemeinheit dar und erlauben bestimmte Nutzungsarten unter besonderen Umständen.

Für Fragen zum Thema Urheberrecht stehe ich gern zur Verfügung. Eine außergerichtliche Vertretung im Falle einer Abmahnung ist zu einem festen Pauschalhonorar landesweit möglich.

Ingo Driftmeyer, Rechtsanwalt

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