Eine Nachbarschaft kann mitunter schwierig und belastend sein – insbesondere dann, wenn unzumutbare Einwirkungen vom Nachbargrundstück ausgehen.

Der negativ betroffene Nachbar hat - neben dem unterstehenden zivilrechtlichen Anspruch - einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Behörde (Gemeindliches Amt für Immissionssachen/Bauamt), über den das Amt ermessensfehlerfrei entscheiden muss.

Es gibt zudem einen zivilrechtlichen Anspruch - im Einzelnen:

1.
Es existiert zunächst ein zivilrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, §§ 1004, 906 BGB (ich zitiere auszugsweise wie folgt):

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer Unterlassung verlangen und auch darauf klagen.

Der Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist:

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

Ggf. sollten Lärm- oder sonstige Immissionsmessungen vorgenommen werden.

2.
Man sollte sich zudem an die Gemeinde wenden, in der man wohnt:

Das Amt kann eine Ortsbesichtigung und Messungen durchführen.

Wird auf Antrag bzw. von Amts wegen eine unzumutbare Belastung insbesondere durch Überschreiten der geltenden Grenzwerte festgestellt, muss die Behörde unter Umständen sogar zwingend einschreiten.

Zusätzlich gibt es einen Anspruch auf Akteneinsicht.