Urlaubszeit – Reisezeit. Viele Deutsche starten auch in dieser Urlaubssaison wieder mit dem eigenen Fahrzeug in den wohlverdienten Sommerurlaub. Doch wie verhalte ich mich, wenn es im Ausland zu einem Unfall kommt? Immerhin werden jedes Jahr 150.000 Autofahrer aus Deutschland im Ausland in einen Unfall verwickelt, so schätzt der Berliner Zentralruf der Autoversicherer.

Wichtig ist, dass man nur im Ausnahmefall versuchen sollte, die Schadensregulierung vor Ort zu betreiben. Nach einem sehr schweren Unfall mit hohem Sach- und/oder Personenschaden kann dies Sinn machen.  In einem solchen Fall ist es ratsam, einen ortsansässigen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zu beauftragen , denn:  Es gilt das Schadenrecht des Unfallortes. Dieses ist in den seltensten Fällen mit dem deutschen Recht  vergleichbar; Der örtliche Anwalt ist also der Spezialist. Nicht verschwiegen werden darf aber, dass dieser Weg sehr zeitintensiv und mühselig sein kann – kommen dazu eventuell noch Verständigungsprobleme auf Grund einer Sprachbarriere kann sich die Regulierung eines Unfallschadens zu einer „unendlichen Geschichte“ entwickeln.

Seit einigen Jahren existiert die sogenannte 4-KH-Richtlinie die es Unfallgeschädigten ermöglicht, die Regulierung ihres Unfallschadens vom Heimatland aus zu betreiben.

Diese so genannte 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie wurde 2003 in deutsches Recht umgesetzt.
Nach dieser Richtlinie muss jeder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in Europa in jedem Mitgliedsland der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und Island einen Beauftragten für die Schadenregulierung benennen. An ihn können sich Geschädigte bzw. deren Rechtsvertreter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wenden.

In der EU-Richtlinie ist festgelegt, dass die Bearbeitungszeit eines Unfallschadens durch den Regulierungsbeauftragten drei Monate nach Meldung nicht überschreiten darf. Reagiert der Regulierungsbeauftragte in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte an die nationale Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland ist dies der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg. Diese übernimmt nach Ablauf einer weiteren Nachfrist die Bearbeitung des Falles.

Zu beachten ist weiterhin, dass nur die Entschädigungsleistungen einforderbar sind, die die Rechtsprechung des Landes, in dem der Verkehrsunfall stattgefunden hat, auch vorsieht. Die Entschädigungssummen für die in Deutschland üblichen Nebenkosten wie Gutachter, Heimreisekosten nach einem Totalschaden, Ersatzfahrzeug usw. weichen teilweise erheblich von den Gepflogenheiten im Heimatland ab. Aus diesem Grund empfiehlt es sich ebenfalls, die Schadensregulierung vom Heimatland aus zu betreiben.

Abschließend folgende Faustregeln:

  • Unterschreiben Sie niemals Dokumente die Sie nicht verstehen. (Nach Möglichkeit unterschreiben Sie gar nichts)
  • Ziehen Sie –auch bei augenscheinlichen Bagatellschäden- immer die Polizei hinzu. Auch hier gilt: Unterschreiben Sie nichts was Sie nicht verstehen, auch wenn die Beamten nachdrücklich sind. Eventuell erspart Ihre Unterschrift dem Polizeibeamten ja eine Menge Schreibarbeit kurz vor Feierabend wenn Sie damit ein Schuldeingeständnis unterschreiben.
  • Machen Sie so viele Fotos wie irgendwie möglich von den Fahrzeugen, dem Unfallort, der Personen usw. (bis die Speicherkarte der Kamera voll ist)
  • Sichern Sie Wertgegenstände bzw. behalten diese „am Mann / an der Frau“. Nicht selten werden in einigen Regionen leichte Unfälle verursacht um ein Szenario für einen Diebstahl von Wertgegenständen zu schaffen.  Kommt Ihnen die „Besatzung“ des anderen, am Unfall beteiligten Fahrzeugs suspekt vor, bleiben Sie im verriegelten Fahrzeug und rufen die Polizei. (Natürlich nur, wenn es sich um einen leichten Blechschaden handelt)
  • Notieren Sie alle Daten die Sie bekommen können. (Namen, Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Versicherungsdaten usw.)

(c) S.Seipp