Ich hatte in einer X Mail generell über das Thema der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (KapG) in eine Personengesellschaft (PersG) geschrieben.

Im Rahmen meines Ratgeberbereichs bei yourXpert möchte zusätzlich zu meiner Antwort vertiefende Angaben zu den für eine Umwandlung wesentlichen Reschtsquellen machen.

Das Zivilrechtliche rund um Unternehmensumwandlungen wird über das Umwandlungssgesetz (UmwG) geregelt.

Steurerechtlich relevant sind das aktuelle Umwandlungssteuergesetz (UmwStG i.d.F. des SEStEG) und das Schreiben des BMF vom 11.11.2011 [BStBl I 2011, 1314] zur "Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)". Das BMF Schreiben wird auch als "Umwandlungssteuererlass 2011" bezeichnet. Bis dahin gab es BMF Schreiben von 1998, 2001 und 2003 zur Anwendung des Umwadlungssteuergestzes. Dem Umwandlungssteuererlass zur Folge geht man jetzt generell von Anschaffungs- und Veräusserungsvorgängen aus, dabei bewertungsseitig vom Ansatz des sogeannten gemeinen Wertes. Vom Regelwertansatz des gemeinen Wertes kann unter bestimmten "engen" Voraussetzungen (vgl. § 3 Abs. 2 UmwStG) abgewichen werden. Zudem muss der Buchwert- oder Zwischenwertansatz ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt beantragt wird.

Ausnahmetatbestände vom Regelwertansatz "gemeiner Wert" gelten alserfüllt:

wenn die übergehenden Wirtschaftsgütrt Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person werden und zudem sichergestellt ist, dass sie später der Besteuerung mit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegen,

und

das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei den Gesellschaftern der übernehmenden Personengesellschaft

oder bei der natürlichen Person nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird

und

eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht.

Die vorstehenden Ausnahmetatbestände müssen kumulativ erfüllt sein.

Im Ergebnis ist aber somit eine steuerneutrale Inlandsverschmelzung (KapG auf PersG), aber auch ein Formwechsel (KapG > PersG) trotz des neuen Umwandlungssteuergesetzes STEUERNEUTRAL in den "Standardfällen" bei der übertragenden KapG möglich. Die analoge steuerliche Behandlung des Formwechsels
zur Verschmelzung gemäß §§ 3 - 8 UmwStG ergibt sich aus § 9 UmwStG.
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Der Formwechsel von einer KapG in eine PersG wird insbesondere im zweiten Teil des UmwStG unter § 3 ff UmwStG geregelt.

Durch das SEStEG ist eigentlich seitens des Gesetzgebers ein steuerlicher Konzeptionswechsel zu erkennen, leider zu Lasten der Steuerbürger.

Erst Anfang 2012, also mehr als fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des UmwStG in der Fassung des SEStEG, wurde der lange erwartete Erlass zum Umwandlungssteuerrecht veröffentlicht. Neben den Inhalten zur Klärung (aus Sicht der Finanzverwaltung) zu vielen bisher aufgeworfenen offenen Fragen rund um das Thema Umwandlung enthält der Erlass auch "Verschärfungen" gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung, mit der Folge, dass Umwandlungen nicht mehr ohne Weiteres (ertragsteuer)steuerneutral durchgeführt werden können.

In meiner X Mail hatte ich darauf hingewiesen, dass es aufgurnd der Komplexität des Umwandlungs(steuer)rechts immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Insbeondere ist der jeweilige "steuerliche" Stauts der an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter für etwaige steuerliche Folgen von Bedeutung. So werden grundsätzlich immer beim Gesellschafter der KapG steuerliche Folgen enstehen, wenn in der Bilanz der KapG noch offene Rücklagen vorhanden sind. In diesen Fällen wir eine "Ausschüttung" dieser Rücklagen fiktiv angenommen. Folglich hat der Gesellschafter der KapG diese offenen Rücklagen entweder über die Abgeltungststeuer oder unter bestimmten Voraussetzungen über das Teileinkünfteverfahren zu versteuern (§ 7 UmwStG).


Ich empfehle daher, jede geplante Umwandlung von einem Steuerberater begleiten zu lassen. "Schnellschüsse" ohne Rat können steuerlich daneben gehen.

Ihr Rainer Schenk