Steuerblick August 2013

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

1.    Eingetragene Lebenspartnerschaften kommen in den Genuss des Splittingverfahrens  1

2.    Steuerlicher Nachteilsausgleich bei Privatnutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge  2

3.    Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten   2

4.    Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz: Verschärfung der Anforderungen an umsatzsteuerliche Rechnungen   2

5.    Erbschaftsteuer: Verhinderung der Cash-GmbH – Auswirkungen auf „normale“ Unternehmen   3

6.    Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen   4

7.    Kein Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei sog. Dauerüberzahlern   4

8.    Stipendium ohne konkrete Gegenleistung ist steuerfrei 5

9.    Altersvorsorge: Steuerliche Förderung verbessert 5

  1. Eingetragene Lebenspartnerschaften kommen in den Genuss des Splittingverfahrens

Nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen können nur Ehegatten das sog. Splittingverfahren in Anspruch nehmen, nicht aber gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Dieser enge Anwendungsbereich verstößt gegen das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7.5.2013 (Aktenzeichen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) festgestellt hat. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz), da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Sowohl die Ehe als auch die eingetragene Lebenspartnerschaft stellen in vergleichbarer Weise verbindliche Lebensformen dar, die jeweils nur wenige Unterschiede aufweisen. So handelt es sich bei beiden Rechtsinstituten um eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs. Auch in Bezug auf die Aufgabenverteilung und die Erziehung von Kindern werden beiden Lebensformen die gleichen Gestaltungsfreiheiten eingeräumt. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 geändert werden. Bis zur Gesetzesänderung sind übergangsweise die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Der Splittingvorteil beläuft sich auf maximal 15 694 €. Da dieser ggf. rückwirkend für mehrere Jahre gewährt wird, können sich hohe Steuererstattungen ergeben.

Bei der Zusammenveranlagung ergeben sich nicht nur Steuersatzvorteile, sondern es verdoppeln sich auch die Pausch- und Höchstbeträge für Spenden, Vorsorgeaufwendungen und übrige Sonderausgaben. Dies führt insbesondere dann zu steuerlichen Vorteilen, wenn nur ein Lebenspartner die Voraussetzungen erfüllt bzw. sich die Beträge mangels ausreichender Einkünfte bei dem anderen Ehegatten nicht auswirken würden. Auch der Sparer-Pauschbetrag verdoppelt sich.

Hinweis:

Die Koalitionsfraktionen aus CDU/CSU und FDP haben bereits am 11.6.2013 reagiert und einen Gesetzentwurf, der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen soll, in den Bundestag eingebracht, den der Bundestag am 27.6.2013 verabschiedet hat. Darüber hinaus wurden bereits mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz eingetragene Lebenspartner mit Ehegatten bei den Grunderwerbsteuerbefreiungen rückwirkend für Erwerbsvorgänge ab dem 1.8.2001 gleichgestellt. Damit unterliegen z.B. Grundstücksübertragungen zwischen den Lebenspartnern nicht der Grunderwerbsteuer.

  1. Steuerlicher Nachteilsausgleich bei Privatnutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

Das nun endgültig beschlossene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, welches die wesentlichen Änderungen des gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 aufgenommen hat, bringt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Neuerung den folgenden Nachteilsausgleich bei Privatnutzung betrieblicher Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge:

Bei der Ermittlung des Werts der Privatnutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs nach der 1-%-Regelung wird – erstmals anzuwenden ab dem Jahr 2013 – ein Abzug vom maßgeblichen Bruttolistenpreis vorgenommen. Damit wird berücksichtigt, dass die Anschaffungskosten eines Elektrofahrzeugs im Vergleich zu einem herkömmlichen betrieblichen Kfz höher sind. Bei Anschaffung bis 31.12.2013 können 500 € pro kWh der Batteriekapazität, maximal 10 000 €, vom Bruttolistenpreis abgezogen werden. Der Minderungsbetrag verringert sich bei Anschaffungen in den Folgejahren jeweils um 50 € pro kWh und der Höchstbetrag von 10 000 € um jeweils 500 €. Damit wird die Basis für die Anwendung der 1 %-Regelung gesenkt, was eine entsprechende Minderung der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer bewirkt. In den Genuss dieser Förderung kommen sowohl

  1. reine Elektroautos als auch
  1. extern aufladbare Hybridfahrzeuge.

Hinweis:

Bei Ermittlung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode ist eine entsprechende Minderung der Gesamtkosten vorzunehmen.

  1. Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten

Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Werbungskosten für wöchentliche Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und der Wohnung am Beschäftigungsort anzusetzen. Die Pauschale ist für jede Woche während des Bestehens der doppelten Haushaltsführung zu gewähren, sofern eine Familienheimfahrt auch tatsächlich stattfand.

Der Bundesfinanzhof hat nun aber mit Urteil vom 28.2.2013 (Aktenzeichen VI R 33/11) entschieden, dass ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer die Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen durchführt. Der Werbungskostenabzug ist in diesen Fällen nicht geboten, da der Arbeitgeber durch die Überlassung des Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten trägt.

  1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz: Verschärfung der Anforderungen an umsatzsteuerliche Rechnungen

Das jüngst verabschiedete Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz enthält Neuerungen zu den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die der Umsetzung der geänderten sog. Rechnungsstellungsrichtlinie der Europäischen Union in nationales Recht dient.

Hinweis:

Diese Änderungen sind für die Praxis sehr wichtig, da die Anforderungen an eine Rechnung keine reine Formalität darstellen. Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Handlungsempfehlung:

Unternehmer sollten sich daher umgehend mit den neuen Anforderungen vertraut machen und diese bei der Prüfung von Eingangsrechnungen und bei der Ausstellung von Ausgangsrechnungen beachten.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen beschlossen worden, die erstmals am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes gelten:

  • Gutschriften: Bei der Abrechnung über eine Leistung im Wege der Gutschrift (also einer durch den Leistungsempfänger statt durch den Leistenden ausgestellten Rechnung) muss das Rechnungsdokument zwingend durch die Angabe „Gutschrift“ als solches gekennzeichnet werden.
  • Umgekehrte Steuerschuldnerschaft: Die Formerfordernisse für Gutschriften gelten auch für Umsätze, die der umgekehrten Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG unterliegen und die ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer erbringt, auch wenn dieser bei der Rechnungsstellung nicht dem deutschen Umsatzsteuergesetz, sondern dem Umsatzsteuerrecht des ausländischen EU-Mitgliedstaats des Leistungserbringers unterliegt.
  • Frist für Rechnungsausstellung: Für innergemeinschaftliche Lieferungen und für im Inland steuerpflichtige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ist künftig spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Leistung erbracht wurde, eine Rechnung auszustellen.
  • Reiseleistungen: Auch im Fall der Besteuerung von Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung sind künftig zwingend folgende wörtliche Hinweise mit aufzunehmen: „Sonderregelung für Reisebüros“ bzw. „Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“.
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, muss die Rechnung künftig zwingend den Wortlaut „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Bisher musste in der Rechnung nur auf die umgekehrte Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden, ohne dass hierfür eine besondere Formulierung vorgegeben war.

Hinweis:

Zu beachten ist aber, dass eine umgekehrte Steuerschuldnerschaft nicht davon abhängt, ob der Leistende in seiner Rechnung darauf hinweist oder nicht. Insofern obliegt es weiterhin jedem steuerpflichtigen Leistungsempfänger zu prüfen, ob auf Grund der Art des Umsatzes eine umgekehrte Steuerschuldnerschaft vorliegt, unabhängig davon, wie die Rechnung lautet.

  1. Erbschaftsteuer: Verhinderung der Cash-GmbH – Auswirkungen auf „normale“ Unternehmen

Die Übertragung von steuerlichem Betriebsvermögen, also bei Einzelunternehmen, freiberuflichen Unternehmen und Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung des Übertragenden mehr als 25 % beträgt, sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt. Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bleibt dieses Vermögen zu 85 % (Regelverschonung) bzw. unter strengen Bedingungen sogar zu 100 % (Optionsverschonung) von der Erbschaft-/Schenkungsteuer verschont. Voraussetzung für diese Vergünstigung ist u.a., dass das Vermögen nicht zu mehr als 50 % (bzw. bei Nutzung der 100 %igen Vergünstigung: 10 %) aus sog. Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen zählen insbesondere an Dritte überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligungsquote 25 % nicht übersteigt und Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen.

Diese bisherige Gesetzesfassung hatte eine Lücke, die für Gestaltungen genutzt werden konnte. Und zwar zählten liquide Mittel nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Das bedeutete, dass eine GmbH gegründet werden konnte, in diese umfangreiches privates Geldvermögen übertragen und diese dann begünstigt – ggf. ganz ohne Schenkungsteuerbelastung – übertragen werden konnte. Im Ergebnis konnte damit Privatvermögen schenkungsteuerlich begünstigt übertragen werden. Diese Gestaltungen werden als „Cash-GmbH“ bezeichnet.

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde nun eine Regelung geschaffen, die diese Gestaltungen verhindern soll. Diese Neuregelung ist generell zu beachten, da auch „normale“ Betriebe bzw. Kapitalgesellschaftsbeteiligungen hiervon betroffen sind.

Die gesetzliche Neuregelung gilt für alle Übertragungen nach dem 6.6.2013 und sieht vor, dass zum schädlichen Verwaltungsvermögen auch Finanzvermögen gehört, wie z.B. Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen, soweit dieses nach Abzug von Schulden 20 % des Unternehmenswerts übersteigt. Zu den „anderen Forderungen“ gehören auch z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.

Damit stellt sich im Ergebnis folgende Rechtslage ein:

  • Finanzvermögen bleibt beim Verwaltungsvermögenstest nach Abzug von Schulden in Höhe von 20 % des Unternehmenswerts bei der Berechnung der Verwaltungsvermögensquote unberücksichtigt.
  • Der darüber hinausgehende Bestand an Finanzvermögen (nach Abzug von Schulden) zählt künftig zum Verwaltungsvermögen, das im Fall der Regelverschonung 50 % und im Falle der Optionsverschonung 10 % des Unternehmenswerts nicht übersteigen darf.

Hinweis:

Dies verdeutlicht, dass nicht nur Cash-GmbH-Gestaltungen betroffen sind, sondern die Einschränkungen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer auch ganz normale Unternehmen treffen können, die über größere Bestände an Forderungen oder liquide Mittel verfügen. Bestimmte konzerninterne Finanzierungsgesellschaften sind allerdings von der Neuregelung ausgenommen.

Handlungsempfehlung:

In diesen Fällen sollte unter Hinzuziehung steuerlichen Rats geprüft werden, welche Auswirkungen sich ergeben und ob ggf. durch Ausgliederung liquiden Vermögens auf eine separate Gesellschaft eine insgesamt günstigere Steuersituation erreicht werden kann.

  1. Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Wer seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält bei der Einkommensteuer – bis zu bestimmten Höchstbeträgen – eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 18.10.2012 (Aktenzeichen 14 K 2159/12) entschieden.

Das Gericht argumentiert, dass die Dichtheitsprüfung eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung sei. Die Kosten seien damit als steuerbegünstigte Handwerkerleistung zu beurteilen.

Handlungsempfehlung:

Allerdings hat das Finanzamt Revision gegen dieses Urteil eingelegt, welche nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 anhängig ist, so dass diese Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt ist. Das Finanzamt geht in seiner Begründung davon aus, dass es sich bei der Dichtheitsprüfung vorrangig um eine nicht begünstigte Gutachtertätigkeit handelt und eben nicht um eine Handwerkerleistung. Dennoch sollten betroffene Immobilienbesitzer diese Kosten in der Steuererklärung vorsorglich geltend machen.

  1. Kein Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei sog. Dauerüberzahlern

Es gibt Gesellschaften, bei denen die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbelastung auf Grund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer niedriger ist als die anrechenbare Kapitalertragsteuer (sog. Dauerüberzahler). In diesen Fällen wurde bislang bei vereinnahmten Gewinnausschüttungen dennoch Kapitalertragsteuer einbehalten, die dann erst im Rahmen der Steuerveranlagung wieder erstattet wurde.

Nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz können diese Gesellschaften nunmehr eine entsprechende Bescheinigung beim Finanzamt beantragen, welche der ausschüttenden Beteiligungsgesellschaft vorgelegt wird. Diese braucht dann bei Gewinnausschüttungen keine Kapitalertragsteuer mehr einzubehalten.

Handlungsempfehlung:

Betroffene Gesellschaften sollten umgehend beim Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung beantragen, um den zunächst erfolgenden Liquiditätsabfluss durch die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu vermeiden.

  1. Stipendium ohne konkrete Gegenleistung ist steuerfrei

Studenten, die ein Stipendium erhalten, brauchen darauf keine Steuern zu zahlen, wenn das Stipendium von einer gemeinnützigen Körperschaft vergeben wurde und die Empfänger nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen, künstlerischen oder arbeitnehmerähnlichen Gegenleistung verpflichtet sind. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 5.9.2012 (Aktenzeichen 6 K 39/12).

Dabei stellte das Gericht heraus, dass eine die Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums ausschließende Gegenleistung nicht vorliegt, wenn das Stipendium zwar für die Forschung zu einem bestimmten Thema vergeben wird und eine wesentliche Änderung dieses Themas zustimmungspflichtig ist, der Stipendiat aber frei an dem Thema arbeiten kann und kein bestimmtes Ergebnis abzuliefern hat.

Ebenfalls keine Gegenleistungen in diesem Sinne sind die Verpflichtung zur Anwesenheit an dem Kolleg, das das Stipendium gewährt, zur Teilnahme an Arbeitskreisen mit anderen Stipendiaten, zu einem Vortrag innerhalb dieses Arbeitskreises, zur Erstellung eines Abschlussberichts sowie im Falle von Veröffentlichungen des Forschungsergebnisses zu einem Hinweis auf den Stipendiengeber zur Abgabe von Belegexemplaren.

Hinweis:

Überschreitet das Stipendium das Maß, das zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist, ist es insgesamt steuerpflichtig.

  1. Altersvorsorge: Steuerliche Förderung verbessert

Bundestag und Bundesrat haben dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge zugestimmt. Damit können Verbesserungen für Verbraucher bei verschiedenen Altersvorsorgeprodukten – u.a. bei den sog. Riester- und Rürup-Renten – demnächst in Kraft treten. Das Gesetz soll die individuelle Altersvorsorge stärken und damit auf den demografischen Wandel reagieren.

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen beschlossen:

  • Produktinformationsblatt: Es wird ein Produktinformationsblatt für alle Produktgruppen zertifizierter steuerlich geförderter Altersvorsorge-Verträge eingeführt. Es soll Verbrauchern in gebündelter, leicht verständlicher und standardisierter Form einen Produktvergleich ermöglichen. Gleichzeitig erhöht es den Wettbewerbsdruck im Hinblick auf eine möglichst geringe Kostenbelastung der angebotenen Produkte.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung: Versicherte können Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung zukünftig besser geltend machen. Die jetzt geltenden engen Voraussetzungen im Rahmen von Altersvorsorge-Verträgen werden erweitert. Auch die Absicherung gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit einer lebenslangen Leistung wird künftig steuerlich gefördert.
  • Kapitalentnahme bei der Eigenheimrente: Bei der Eigenheimrente („Wohn-Riester“) wird es künftig in der Ansparphase jederzeit möglich sein, Kapital für Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer selbst genutzten Wohnung zu entnehmen. Bisher geht dies nur bei sog. Kombiverträgen. Die Eigenheimrente wird an dieser Stelle deutlich vereinfacht und für die Sparer verständlicher.
  • Umbauten bei Wohn-Riester: Derzeit darf das Kapital aus einem Wohn-Riester-Vertrag nur für den Erwerb, den Bau oder die Entschuldung (Tilgung) einer selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden, nicht aber für eine Modernisierung. Künftig werden auch Umbauten, die Barrieren reduzieren, in die Eigenheimrenten-Förderung einbezogen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team der Steuerkanzlei Dipl.-Kfm. Carsten Müller-Venhoff