Die Finanzverwaltung hat ein wachsendes Interesse an den wirtschaftlichen Aktivitäten in sozialen Medien gezeigt. Sie hat dazu FAQs mit dem Titel "Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?" veröffentlicht, um zu klären, ob die Tätigkeit eines Influencers als reines Hobby angesehen werden kann oder ob sie dem Finanzamt gemeldet werden muss. Diese FAQs wurden vom Bundesministerium der Finanzen in Zusammenarbeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder, unter der Leitung des Bayerischen Landesamts für Steuern, am 30. Juli 2020 veröffentlicht. Dies stellt das erste bundesweit einheitliche Statement der Finanzverwaltung zu den Einkommensmöglichkeiten in der digitalen Wirtschaft dar.

Die steuerliche Relevanz von Aktivitäten auf Plattformen wie Instagram, TikTok und YouTube hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn die Aktivitäten über reines Hobby hinausgehen und bestimmte Freibeträge und -grenzen überschritten werden, ergeben sich steuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

Influencer-Tätigkeiten beginnen oft als Hobbys und werden erst nach einer gewissen Zeit steuerlich relevant, wenn die Absicht zur Gewinnerzielung besteht. Wenn der jährliche Grundfreibetrag (2022: 10.347 EUR für Einzelveranlagung, 20.694 EUR bei Zusammenveranlagung) und der gewerbesteuerliche Freibetrag (2022: 24.500 EUR) überschritten werden, unterliegt der erzielte Gewinn der Einkommenssteuer. Wenn die Influencer-Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und in der Haupttätigkeit Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis erzielt wird, gilt eine Freigrenze von 410 EUR (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Eine Einnahmeerzielungsabsicht reicht jedoch aus, um als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes qualifiziert zu werden.

Es ist zunächst wichtig festzustellen, ob die Einkünfte aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit resultieren, da nur gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Diese Einordnung kann jedoch komplex sein, und sie hängt oft vom Einzelfall ab. Das Bewerben von Produkten wird in der Regel als gewerbliche Tätigkeit betrachtet, während die Einordnung eines klassischen Bloggers oder Vloggers weniger eindeutig ist.

Es ist ratsam, die Einordnung frühzeitig mit dem Finanzamt abzustimmen, idealerweise bereits bei der Steueranmeldung, um spätere unerwünschte Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen zu vermeiden. Bei Schwierigkeiten bei der Einordnung kann die Konsultation eines Steuerberaters hilfreich sein.

Wenn die Gewerbesteuerpflicht besteht, kann die Gewerbesteuer unter bestimmten Bedingungen auf die Einkommensteuer des Influencers angerechnet werden. Dies hängt vom Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde ab. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass selbst wenn der Freibetrag von 24.500 EUR nicht überschritten wird, eine Gewerbesteuererklärung eingereicht werden muss.

Die Ermittlung des Gewinns kann entweder durch Einnahmen-Überschussrechnung oder durch Bilanzierung erfolgen, abhängig von der Art und dem Umfang der Tätigkeit. Die Betriebseinnahmen umfassen unter anderem Affiliate-Marketing-Einnahmen und Werbeeinnahmen, sowie die Bereitstellung von Produkten. Produkte, die gestellt werden, gelten als steuerlich relevante Betriebseinnahmen und müssen mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden. Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Gestellung von Werbe- und Streuartikeln (Wert < 10 EUR) in der Regel steuerfrei ist. Wenn diese Produkte privat genutzt werden, liegt eine Entnahme vor, die mit dem Teilwert bewertet werden muss. Dies kann zu zusätzlichen Steuerzahlungen führen, wie im Beispiel mit den Sportschuhen erläutert.