Für die Beschäftigung von Studenten gelten vor allem bei der Sozialversicherung Vorzüge. Für die günstige Sozialversicherungssituation, die man als Student grundsätzlich haben, müssen jedoch Regeln beachtet werden:

Nebenjob als „Werkstudent“

Man gilt als Werkstudent, wenn man ordentlich Studierender einer Fachschule oder Hochschule immatrikuliert ist und daneben eine Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst von mehr als 450 Euro und länger als drei Monate bzw. 70 Kalendertage im Kalenderjahr ausübt.


Als Werkstudent ist man versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und damit auch nicht in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Als ordentlich Studierender ist man als Werkstudent jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Es fallen Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträge, zusammen 18,3% (Stand 01/2018).

Was hat man als Werkstudent zu beachten: Der Student muss also an einer Hochschule, Fachschule oder Akademie eingeschrieben sein. Das Studium darf noch nicht abgeschlossen sein. Der Student muss zu den „ordentlich Studierenden“ zu zählen sein. Damit ist gemeint, dass das Studium und nicht das Beschäftigungsverhältnis im Vordergrund steht. Das  Studium steht dann im Vordergrund, wenn einer der folgenden genannten Punkte auf den Nebenjob zutrifft:

a) Die Arbeitszeit des Nebenjobs geht nicht über 20 Wochenstunden hinaus

oder

b) der Nebenjob wird ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt

oder

c) der Nebenjob wird ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit ausübt. Damit ist gemeint, dass der Student ausschließlich abends, nachts und an freien Tagen seinen Nebenjob ausübt.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Beschäftigungsverhältnis somit, wie beschrieben, grundsätzlich in der Krankenversicherung, in der Pflege- und in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Versicherungspflicht besteht also nur bei der  Rentenversicherung.

Sonderregelung Nebenjob als „Minijob“ und kurzfristiger Minijob“:

Dieser Nebenjob kann als sogenannter steuerfreier Minijob ausgeübt werden. Mit der Begrenzung auf 450 Euro monatlich ist der Nebenjob steuer- und sozialversicherungsfrei. Für Student gelten ansonsten im Vergleich zu einem Minijob bei Nicht-Studenten keine Besonderheiten, auch hinsichtlich der Beachtung des Mindestlohns.

Es handelt sich folglich um einen 450-Euro-Minijob, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die 450-Euro-Grenze nicht übersteigt oder um einen „kurzfristigen Minijob“, wenn die Beschäftigung von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Der Verdienst ist hierbei jedoch (bei einer kurzfristigen Beschäftigung) unerheblich. Der „kurzfristiger Minijob“ ist versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Es fallen weder für den Arbeitgeber noch für den Studenten Beiträge an.

Steuern bei Nebebjobs

Grundsätzlich arbeitet der Student als Werkstudent auf Lohnsteuerkarte (heutzutage ist das die elektronische Lohnsteuerkarte oder ELSTAM). Der Student teilt dem Arbeitgeber seine Steuernummer mit (die er vom Finanzamt erhält) und der Arbeitgeber meldet dann den Studenten normal für den Lohnsteuerabzug an. Auch wenn der Nebenjob des Studenten auf Lohnsteuerkarte ausgeübt wird, heißt das nicht, dass dann auch tatsächlich Steuern auf dieses Einkommen als Student zu zahlen sind. Die Einkünfte aus dem Nebenjob werden entsprechend der Steuerklasse individuell bemessen versteuert. Sofern man mit dem Verdienst als Student unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (für Ledige sind das pro Jahr 9.000 Euro in 2018) bleibt, bekommt man als  Student die abgeführte Lohnsteuer über die  Einkommensteuererklärung zurück. In der Regel wird aber bereits beim Arbeitgeber schon keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, sofern der hochgerechnete Monatslohn des Nebenjobs diese Jahreswerte unterschreitet.

Der normale „Minijob“ mit 450 Euro pro Monat ist für den Studenten per se steuerfrei. Lediglich beim “kurzfristigen Minijob“, wo der Verdienst nicht begrenz ist, können analog zum normalen „Werkstudenten“ Steuern anfallen.

Wichtig ist aber, dass jeder Student individuell beurteilt werden muss, auch in Bezug auf einen etwaigen Entfall von Kinderbegünstigungen für die Eltern. Auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnisse parallel oder im Jahr sind für den Studenten Besonderheiten zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Rainer Schenk

Steuerberater

KANZLEI DR. SCHENK

zweifach zertifizierte Steuerkanzlei