Folgender Grundsatz gilt zunächst:

Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Das (Bau-)Werk ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

- wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Liegt ein solcher Baumangel vor, besteht grundsätzlich (von Ausnahmen abgesehen, s. u.) der Vorrang der Nacherfüllung:

Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Der Unternehmer kann die Nacherfüllung aber dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, auch wenn Sie in tatsächlicher (technischer) Hinsicht unmöglich ist.

Dem Unternehmer ist somit grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen,

- es sei denn der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung oder

- die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder

- dem Besteller unzumutbar.

Danach kann man auf andere Rechte wie Minderung, Schadensersatz, Rücktritt und Aufwendungsersatz zurückgreifen.

In der Regel ist bei Scheitern einer zweimaligen Nacherfüllung dieses möglich.