<p>Folgender Grundsatz gilt zunächst:</p><p>Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. </p><p>Das (Bau-)Werk ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. </p><p>Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, </p><p>- wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst </p><p>- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. </p><p>Liegt ein solcher Baumangel vor, besteht grundsätzlich (von Ausnahmen abgesehen, s. u.) der Vorrang der Nacherfüllung:</p><p>Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. </p><p>Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. </p><p>Der Unternehmer kann die Nacherfüllung aber dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, auch wenn Sie in tatsächlicher (technischer) Hinsicht unmöglich ist. </p><p>Dem Unternehmer ist somit grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, </p><p>- es sei denn der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung oder </p><p>- die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder </p><p>- dem Besteller unzumutbar. </p><p>Danach kann man auf andere Rechte wie Minderung, Schadensersatz, Rücktritt und Aufwendungsersatz zurückgreifen. </p><p>In der Regel ist bei Scheitern einer zweimaligen Nacherfüllung dieses möglich. </p>