Ein Erbschein kann jeder "Erbe" (siehe dazu unten) beim Amtsgericht, welches in dem Gerichtsbezirk liegt, in dem der Erblasser/die Erblasserin gestorben ist, er/sie also seinen letzten Wohnsitz hatte, beantragen.

Sie können dort zum Beispiel persönlich einen Termin vereinbaren und zur Geschäftsstelle der Nachlassabteilung des Amtsgerichts dieses protokollieren lassen oder sich gegebenenfalls auf der Internetseite des betreffenden Gerichts ein Antragsformular herunterladen.

Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner in seinem Antrag gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (Verwandtenstellung insbesondere) und die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht.

Der Erbschein ist jedenfalls der sicherste Nachweis, dass man Erbe geworden ist. Tatsächlich ist er nicht immer notwendig, muss also nicht zwingend in jedem Fall beantragt werden.

Hat man einen Erbvertrag oder Testament vorliegen, so langt in der Regel der Nachweis der Vorlage beim Amtsgericht und die Eröffnung dieser letztwilligen Verfügungen aus - auch bei Banken und Versicherungen.

Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.

In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.

Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.

Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Damit wird der Rechtsschein des Erbscheins beseitigt, dass derjenige Erbe geworden ist, der im Erbschein genannt ist.

Ergibt sich nämlich somit, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.