<p><strong>Ein Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf ein angrenzendes Gartengrundst&uuml;ck.</strong></p> <p><strong>Hintergrund</strong></p> <p>Der Erblasser hinterlie&szlig; ein bebautes Grundst&uuml;ck und ein daneben angrenzendes unbebautes Grundst&uuml;ck. Beide Grundst&uuml;cke waren einheitlich eingefriedet, aber auf unterschiedlichen Grundbuchbl&auml;ttern eingetragen. Das Finanzamt ber&uuml;cksichtigte die Erbschaftsteuerbefreiung f&uuml;r ein Familienheim nur f&uuml;r das bebaute Grundst&uuml;ck. F&uuml;r das unbebaute Grundst&uuml;ck verweigerte es die Befreiung mit der Begr&uuml;ndung, dass es sich um eine selbstst&auml;ndige wirtschaftliche Einheit handelte, die nicht bebaut war. Die Kl&auml;gerin argumentierte, dass die Grundst&uuml;cke schon immer einheitlich als Wohnhausgrundst&uuml;ck mit Garten genutzt worden waren. Deshalb lag eine wirtschaftliche Einheit vor.</p> <p><strong>Entscheidung</strong></p> <p>Das Finanzgericht wies die Klage als unbegr&uuml;ndet ab, da seiner Auffassung nach das Finanzamt zu Recht die Steuerbefreiung f&uuml;r das unbebaute angrenzende Flurgrundst&uuml;ck abgelehnt hat. Es kam nicht darauf an, ob die beiden Grundst&uuml;cke nach der Verkehrsanschauung als wirtschaftliche Einheit anzusehen waren. Vielmehr musste der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundst&uuml;cks in einem zivilrechtlichen Sinne verstanden werden. Ein Grundst&uuml;ck im zivilrechtlichen Sinne ist der r&auml;umlich abgegrenzte Teil der Erdoberfl&auml;che, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Daher ist ein Flurst&uuml;ck, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundst&uuml;ck angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, nicht hinsichtlich der Erbschaftsteuer bzw. der Steuerbefreiung f&uuml;r Familienheime beg&uuml;nstigt. Da beide Grundst&uuml;cke im Grundbuch auf verschiedene Bl&auml;tter eingetragen waren und nur ein Grundst&uuml;ck mit einem Familienheim bebaut war, kam auch nur f&uuml;r dieses die Befreiung infrage.</p>