<p><em>Verfasser: Rechtsanwalt Sen</em></p> <p>Strafrecht: <strong>Einspruch gegen den Strafbefehl?</strong></p> <p>Gliederung</p> <ol> <li>Einleitung</li> <li>Einspruch</li> <li>Ziele des Einspruchs</li> <li>Verbesserung?</li> <li>kein Einspruch</li> <li>Form- und Frist</li> <li>Fazit</li> </ol> <p><strong>1. Einleitung</strong></p> <p>Wenn ein Beschuldigter einen Strafbefehl i.S.d. &sect;&sect; 407 ff. Strafprozessordnung bekommt, wei&szlig; er oftmals nicht, was ihn erwartet. Viele sind verunsichert, welche Bedeutung denn ein Strafbefehl f&uuml;r ihr k&uuml;nftiges Leben haben wird. Dieser kurze Artikel soll deshalb den Strafbefehl kurz erl&auml;utern sowie juristische M&ouml;glichkeiten aufzeigen, dagegen form- und fristgerecht vorzugehen.</p> <p>Nach &sect; 407 I S. 1 Strafprozessordnung kann ein Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft beim zust&auml;ndigen Strafgericht f&uuml;r Vergehen beantragt werden. Damit m&ouml;chte der Gesetzgeber die &bdquo;leichteren Delikte&ldquo; ohne Hauptverhandlung abarbeiten. Insbesondere wird ein Strafbefehl f&uuml;r Straftaten erlassen, in denen eine Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nicht f&uuml;r erforderlich erachtet wird. Nichtsdestotrotz ist der Erlass eines derartigen Strafbefehls einer &ouml;ffentlichen Klage gleichzusetzen nach &sect; 407 I S. 4 Strafprozessordnung, sodass dieser unbedingt ernst zu nehmen ist.</p> <p><strong>2. Einspruch</strong></p> <p>Was passiert nun, wenn man Einspruch einlegt? Hier bedarf es einer konkreten Differenzierung: wird der Einspruch auf die Reduzierung der Tagessatzh&ouml;he beschr&auml;nkt -was m&ouml;glich ist nach &sect; 411 I S. 3&nbsp;Strafprozessordnung- kann dies im schriftlichen Verfahren erfolgen. Der Beschuldigte m&uuml;sste somit&nbsp;nicht vor Gericht erscheinen. Wird jedoch uneingeschr&auml;nkt Einspruch erhoben, so muss der Strafrichter einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen mit obligatorischen Anwesenheitspflichten f&uuml;r alle Beteiligten (Angeklagter, Zeugen etc.). Der letztgenannte&nbsp;uneingeschr&auml;nkte Einspruch ist nur dann empfehlenswert, wenn Zweifel an der Tatbegehung bestehen, die in einer m&uuml;ndlichen Hauptverhandlung bestritten werden k&ouml;nnen. So hat man die M&ouml;glichkeit, den im Raum stehenden Straftatbestand m&uuml;ndlich zu bestreiten, sodass die Staatsanwaltschaft die Tat gerichtsfest nachweisen muss.</p> <p><strong>3. Ziele des Einspruchs</strong></p> <p>Ziele des m&ouml;glichen Einspruchs k&ouml;nnen der Freispruch, die R&uuml;cknahme des Strafbefehls, die Einstellung wegen Geringf&uuml;gigkeit i.S.d. &sect; 153 Strafprozessordnung, Reduzierung der Geldstrafe, Vermeidung eines Eintrags im Bundeszentralregister (BZR) u.a. sein.</p> <p><strong>4. Verbesserung?</strong></p> <p>Viele Beschuldigten wissen nicht, dass mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl auch eine Verschlechterung ihrer Situation eintreten kann. Das bedeutet konkret, dass beispielsweise&nbsp;die Geldstrafe durch das Strafgericht erh&ouml;ht werden kann. Der unabh&auml;ngige Richter kann also die Strafe erh&ouml;hen, weil hier das sonst geltende Verschlechterungsverbot im Strafprozess anerkannterma&szlig;en nicht gilt.</p> <p><strong>5. Kein Einspruch</strong></p> <p>Was passiert nun, wenn man keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt? Wenn Sie innerhalb der Frist keinen Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskr&auml;ftig und steht einem strafrechtlichen Urteil gleich. Die Strafe wird unmittelbar in das Bundeszentralregister eingetragen, mitunter auch in das F&uuml;hrungszeugnis. Die im Strafbefehl festgelegte Strafe ist nunmehr zu entrichten.</p> <p><strong>6. Form- und Frist</strong></p> <p>Der Einspruch ist schriftlich beim zust&auml;ndigen Amtsgericht, das den Strafbefehl erlassen hat, einzulegen. Die Frist betr&auml;gt 2 Wochen ab Zustellung. Eine Begr&uuml;ndung ist nicht erforderlich, doch erfahrungsgem&auml;&szlig; anwaltlich zu empfehlen. Denn damit k&ouml;nnen Sie dem Richter zeigen, in welche Richtung die Verteidigung gehen wird. Das erzeugt Transparenz in einer derartigen Situation.</p> <p><strong>7. Fazit</strong></p> <p>Ob gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden sollte oder nicht,&nbsp;ist grunds&auml;tzlich schwierig einzusch&auml;tzen. Es gibt viele strafprozessuale Unw&auml;gbarkeiten, die zu beachten sind. Unsere moderne Anwaltskanzlei kann f&uuml;r Sie gerne den Strafbefehl rasch und kosteng&uuml;nstig analysieren und gegebenenfalls dagegen rechtlich vorgehen und so Ihre Rechte vollumf&auml;nglich durchsetzen...</p> <p><em>Verfasser: Rechtsanwalt Samet Sen</em></p>