Eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers muss stets hinreichend bestimmt und unmissverständlich erfolgen.

Dies kann jetzt einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnommen werden (Urteil v. 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11).

Spricht ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung aus, so müsse der Arbeitnehmer erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Arbeitgebers enden soll. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, genüge regelmäßig die Angabe der Kündigungsfrist oder des Kündigungstermins. Ausreichend sei aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll, entschied das BAG.