Bitcoins, Ether, Tether, Ripple etc. haben trotz einiger Unterschiede eins gemeinsam: Es handelt sich um Kryptowährungen, die rein digital vorliegen und bei vielen Beteiligten Unsicherheiten bezüglich der Besteuerung auslösen. Während man sein Geld "früher" im Portemonnaie oder der Spardose aufbewahrt hat, so speichert man seine digitalen Coins heutzutage in einem Wallet. Physischen Zugriff auf diese Coins hat man, anders als bei Gold- oder Silbermünzen, nie. Desto schwerer ist die Vorstellung, dass die Kryptocoins bzw. Token in irgendeiner Weise in die Steuererklärung eingetragen werden müssen. Denn eine Zeile oder gar ein Formular mit der Frage nach Kryptowährungen sucht man in den Steuerformularen vergeblich. Es gibt auch kein einziges Steuergesetz, in dem nur annähernd beschrieben ist, was Kryptowährungen sind und wie diese steuerlich behandelt werden. Tatsächlich ist es so, dass sich die Finanzverwaltung extrem schwer mit diesem Thema tut. Es gibt zwar ein Merkblatt der BaFin und ein BMF-Schreiben vom Februar 2018, in dem immerhin die umsatzsteuerliche Behandlung geklärt wird, aber ansonsten tappt man mehr oder weniger im Dunkeln. Seit März 2019 und somit seit knapp zwei Jahren gibt es einen Entwurf einer Verwaltungsanweisung, wie ertragsteuerlich (also bspw. im Rahmen der Einkommensteuer) mit dem Thema umgegangen werden soll. Dass zwei Jahre in der digitalen Welt eine Ewigkeit sind, sei hier einmal zu vernachlässigen, denn die Mühlen der Finanzverwaltung mahlen seit jeher nicht wirklich schnell - aber dass man hier auf den Begriff der "elektronischen Schuldverschreibungen" zurückgreift, statt einfach klar und deutlich das Kind beim Namen zu nennen, zeigt vermutlich den zukünftigen Weg: Es wird steuerlich nicht einfacher. 

Stand heute ergibt sich die Besteuerung von Kryptowährungen nicht explizit aus den Steuergesetzen. Die Finanzverwaltung behilft sich seit vielen Jahren mit Umschreibungen und Verwaltungsanweisungen. Dabei ist es heute keine Seltenheit mehr, Kryptowährungen zu besitzen. Insbesondere der Bitcoin unterliegt extremen Wertschwankungen und ist Objekt privater und institutioneller Spekulation geworden. Wer sich mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen beschäftigt, muss sich also immer die Frage stellen: "Wie werden meine Kryptowährungen eigentlich besteuert". Deshalb möchte ich nachfolgend einmal die wichtigsten Fragen beantworten, um die ersten Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen. In jedem Fall lohnt sich eine steuerliche Beratung - denn unbeabsichtigte Gewinne können sehr teuer werden! 

Wie werden Bitcoins & Co versteuert?

Mangels eigener Regeln im Steuerrecht greift hier für Privatpersonen der §23 Abs. 2 EStG ("Private Veräußerungsgeschäfte"). Dieser wurde eigentlich ins Leben gerufen, um private Spekulationsgeschäfte (z.B. bei Oldtimern) zu besteuern. Er greift aber auch bei Gold, Silber und auch bei Kryptowährungen. Wichtig ist, dass die Kryptocoins bzw. Token tatsächlich im eigenen Besitz sind, sich also im Wallet befinden. Spekuliert man nur auf den Kursverlauf, ohne auch nur einen einzigen Coin wirklich zu besitzen, greifen im Falle von Gewinnen die Spielregeln der Kapitalertragsteuer. 

Ist man also Besitzer eigener Coins und kommt es zum Verkauf, ist dieser nicht sofort der Besteuerung zu unterwerfen. Es muss erst einmal zu einem "Gewinn" kommen, das heißt, der Veräußerungspreis muss über dem des Einkaufspreises liegen und die Veräußerung muss innerhalb eines Jahres nach dem Kauf der Coins stattfinden (sog. Haltefrist bzw. Mindesthaltedauer). Werden Coins nach einem Jahr mit Gewinn verkauft, sind jegliche Gewinne steuerfrei.
Bekommt man die Coins geschenkt oder erbt diese, gilt nicht der Zeitpunkt des Schenkens bzw. Erbens als Wertermittlungszeitpunkt für die Anschaffungskosten und Start für die Haltefrist, sondern der Zeitpunkt, in dem der Schenker order Erblasser die Coins erworben hat. Des Weiteren sind in einem solchen Fall ggf. auch erbschafts- und schenkungssteuerliche Aspekte zu berücksichtigen. 
Hat man nun einen Gewinn, unterliegt dieser tatsächlich der Besteuerung, sofern er mehr als 600 Euro beträgt. Unter dieser Freigrenze wird nichts versteuert. Darüber aber jeder einzelne Cent - und zwar zum persönlichen Steuersatz, welcher je nach Einkommen und Familienverhältnissen stark variiert.  

Im Gegenzug kann man aber auch Verluste geltend machen und diese mit späteren Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen - nicht jedoch mit Gewinnen bzw. Überschüssen anderer Einkunftsarten, wie bspw. denen der normalen Angesteltentätigkeit. 

Ich habe Bitcoins verkauft, muss ich jetzt Steuern zahlen?

Die Frage kann man nicht pauschal beantworten. Hast Du diese mit Gewinn und innerhalb eines Jahres gekauft, fallen vermutlich Steuern an. Hast Du die Bitcoins aber länger als ein Jahr im Wallet gehabt, ist der Verkauf selbst dann steuerfrei, wenn ein beträchtlicher Gewinn entstanden ist. Denn nur innerhalb der Haltefrist von einem Jahr kommt es zur Besteuerung. 

Hast Du mehrere Coins in Deinem Wallet, die Du auch zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft hast, so greift das sog. fifo-Prinzip (first-in first-out). Die Finanzverwaltung nimmt an, dass Du die Coins, die Du zuerst gekauft hast, auch zuerst verkaufst - das kann mal Vorteile und mal Nachteile haben. Andere Ermittlungsverfahren lässt das Finanzamt in der Regel nicht zu. Deshalb musst Du auch genau aufzeichnen, wann Du welche Coins zu welchem Kurs erworben und verkauft hast. 

Kann die Haltefrist auf 10 Jahre verlängert werden?

Verkauft man Bitcoin & Co innerhalb eines Jahres, fallen in der Regel Steuern an. Doch auch danach kann es unter Umständen sein, dass das Finanzamt zur Kasse bittet. Dieses ist immer dann der Fall, wenn die Kryptowährungen als (zusätzliche) Einkunftsquelle dienen. Damit ist nicht etwa ein Gewinn beim Verkauf gemeint, sondern die Nutzung der Coins als passive Einkommensquelle. Dieses kommt vor, wenn Du bspw. Zinsen dafür erhältst, dass Du Deine Coins verleihst (Coinlending) oder aktiv am Staking teilnimmst. Dieses kann sogar doppelt schlecht sein: Erst einmal erhöht sich die Haltefrist auf 10 Jahre und des Weiteren musst Du etwaige Zinsen der Kapitalertragsteuer unterwerfen, die i.d.R. mit 25 % zu Buche schlägt. 

Muss ich Kapitalertragsteuer oder Abgeltungssteuer für Bitcoins bezahlen?

Verkaufst Du Bitcoins & Co, kommt weder Kapitalertragsteuer noch Abgeltungssteuer auf Dich zu. Verleihst Du aber bspw. Deine Bitcoins, um dafür Zinsen zu erhalten oder nimmst am Coin-Staking teil, so musst Du auch Kapitalertragsteuer zahlen. Sollten die Zinsen von einer in Deutschland ansässigen Bank oder Versicherung kommen, so brauchst Du Dich aber um nichts weiter kümmern, denn hier greift die Abgeltungssteuer. Die Bank behält bereits 25 % + ggf. Solidaritätszuschlag ein und führt diese an das Finanzamt ab. Nur wenn die Zinsen aus dem Ausland kommen, musst Du tätig werden und die Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt erklären - dieses dürfte in den meisten Fällen die Regel sein, denn in Deutschland gibt es kaum Banken, die auf dem Krypotmarkt aktiv sind.
Ferner spielt die Kapitalertragsteuer eine große Rolle für Dich, wenn Du die Coins nicht direkt kaufst, sondern bspw. einen Fondsanteil erwirbst, der den Kursverlauf abbildet oder Du selbst auf bestimmten Handelsplattformen auf den Kursverlauf von Kryptowährungen spekulierst. Wichtig ist hier aber zu unterscheiden, denn es gibt auch Kryptofonds, die verschiedene Kryptowährungen beinhalten, aber selbst als Coins ausgegeben werden (C20 bspw.). Bist Du an einem solchen Kryptofonds beteiligt, kommen wieder die privaten Veräußerungsgeschäfte ins Spiel. 

Ich habe Bitcoins über meine Firma gekauft. Gibt es Besonderheiten?

In der Tat! Kryptowährungen stellen sog. immaterielle Wirtschaftsgüter dar, die sowohl in der Handels- als auch Steuerbilanz aktiviert werden müssen. Wird der Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs. 3 EStG) ermittelt, entfällt zwar die Aktivierung und der Kauf von Coins stellt sofort eine Betriebsausgabe dar (ähnlich wie bei Ware), aber sie befinden sich im Betriebsvermögen. Egal ob bilanziert oder der Gewinn im Rahmen des §4 Abs. 3 EStG ermittelt wird, eine Haltefrist oder Ähnliches gibt es nicht. Jeglicher Gewinn egal nach welcher Zeit ist zu versteuern - denn es handelt sich hier um Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. §15 EStG bzw. um Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (§18 EStG). Ebenso ist ein Verlust dann auch betrieblicher Natur, was Spielraum für steuerliche Gestaltungen zulässt. Hier solltest Du eine entsprechende Beratung anfordern. 

Bitcoins und die Umsatzsteuer

Kryptowährungen sind zwar keine gesetzlichen Zahlungsmittel, können aber grundsätzlich als Zahlungsmittel genutzt werden. Wird mit Kryptowährungen also normal eingekauft, fällt hierauf natürlich keine Umsatzsteuer an. Ebenso ist der Umtausch bspw. von Euro in Bitcoin und umgekehrt umsatzsteuerfrei. Direkt aus dem Gesetz ergibt sich das allerdings nicht, es gibt jedoch ein EuGH-Urteil und darauf basierend ein BMF-Schreiben vom 27.02.2018, welches die Besonderheiten hinsichtlich Kryptowährungen und der Umsatzsteuer regelt. 

Fazit

Zusammenfassend kann man also sagen, dass die Besteuerung von Kryptowährungen keinesfalls einheitlich geregelt und schon gar nicht leicht verständlich ist. Eine fundierte steuerliche Beratung kann im Zweifel sehr viel Geld sparen! 

Ihr Tobias Siemssen, LL.M.
Steuerberater