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Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

04.07.2013, von Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rainer Krieger

Ehegattensplitting Gesetz: Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen im Einkommensteuerrecht

Gründe und Folgen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2013 festgestellt, dass die Zusammenveranlagung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht und die damit verbundene Anwendung des sogenannten Splittingverfahrens verfassungswidrig ist, soweit eingetragene Lebenspartnerschaften davon ausgeschlossen sind. Dieser Ausschluss stellt einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz dar. Für die Ungleichbehandlung fehlt es an gewichtigen Sachgründen zur Rechtfertigung.

Die Rechtsfolge dieses Beschlusses ist, dass der Gesetzgeber rückwirkend zum 01.08.2001 das Einkommensteuerrecht in dieser Frage ändern muss. Da die Einkommensteuer kalenderjahresbezogen erhoben wird, heißt dies, dass die Rückwirkung sich auf das ganze Kalenderjahr 2001 bezieht.

Solange der Gesetzgeber keine Änderung beschließt, ist das derzeitige Splittingverfahren für Ehen auf Antrag auch auf alle eingetragenen Lebenspartnerschaften anzuwenden. Allerdings gilt die Rückwirkung nur für die noch offenen Fälle.

Diese liegen vor,

  • wenn noch kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist,

  • bei Einkommensteuerbescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO stehen,

  • bei Bescheiden, die wegen eines Einspruches oder einer Klage bisher noch nicht bestandskräftig geworden sind.

Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführer (vorherige unterlegene Kläger vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof) begehrten für die Jahre 2001 und 2002, nachdem sie im Jahre 2001 die eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer wie Ehepartner gemäß §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG. Das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof lehnten dies ab. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes muss den Beschwerdeführern jetzt eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens gewährt werden.

Eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens hat folgende Wirkung: Ein Ehegatte hat z. B. Einkommen von 200.000,00 €, der andere von 0 €.

Die gemeinsame Steuerschuld der Eheleute berechnet sich wie folgt:
Einkommensteuer für 100.000,00 € x 2.

Aufgrund des progressiven Steuersatzes bedeutet dies im Beispielsfall einen Steuervorteil von ca. 15.000 €. In der Fachsprache wird diese Vorgehensweise als Splittingverfahren bezeichnet, es wurde 1958 eingeführt. Eine Zusammenveranlagung bringt deshalb immer dann einen Steuervorteil, wenn die Einkommen beider Ehepartner ungleich hoch sind.

Folgende Gründe führten zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes:

  • Die bestehende Ungleichbehandlung beruht auf der unterschiedlichen sexuellen Orientierung und ist deshalb mit unserer Verfassung nicht vereinbar. Zwar knüpft die bestehende Regelung die Rechtsfolgen an den Familienstand. Die Entscheidung, ob jemand eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, ist jedoch nicht von der sexuellen Orientierung zu trennen. Die Ungleichbehandlung führt deshalb zu einer Diskriminierung einer Minderheit, was unsere Verfassung verbietet.

  • Artikel 6 Abs. 1 GG, der die Ehe und Familie besonders schützt, rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht. Dieser Artikel privilegiert die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften, die ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung als die Ehe haben. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist jedoch gegenüber der Ehe keine Lebensgemeinschaft mit geringerem Maß an wechselseitiger Pflichtbindung. Sie ist diesbezüglich genauso ausgestattet, wie die Ehe. Beides sind gesetzlich normierte institutionelle Verantwortungsgemeinschaften.

  • Auch andere Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung im Steuerrecht rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Wie die Ehe ist auch die eingetragene Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs ausgestaltet. Bei beiden Verbindungen besteht eine wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs sowie eine eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen. Seit 2005 gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und bei Scheidung findet ein Versorgungsausgleich statt.

  • Auch familienpolitische Intentionen vermögen die Ungleichbehandlung im Steuerrecht nicht zu rechtfertigen. Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehepartnern ist der Bestand der Ehe und dass sie nicht dauernd getrennt leben. Unbeachtlich ist das Vorhandensein von Kindern. Zwar erleichtert das Splittingverfahren die Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe und damit die Kindererziehung und –pflege. Es gibt aber keinen sachlichen Grund, diese Möglichkeit der Aufgabenverteilung eingetragenen Lebenspartnerschaften vorzuenthalten. Auch das Lebenspartnerschaftsgesetz billigt den Partnern Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung zu und geht von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit aus. Die Ehe ist nicht generell auf Kinder ausgerichtet. Zudem werden auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen.

  • Auch die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht rechtfertigt eine Ungleichbehandlung nicht.
    Typisierung bedeutet, unterschiedliche, jedoch gleich geartete Lebenssachverhalte gesetzlich einheitlich zusammenzufassen und gleich zu behandeln. Die durch mangelnde Differenzierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürften dabei nur sehr schwierig vermeidbar sein und dürfen auch nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Personen betreffen. Der dadurch eintretende Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darf nicht intensiv sein. Der bestehende Ermessenspielraum des Gesetzgebers bei der Typisierung endet dort, wo spezielle Diskriminierungsverbote des Artikels 3 Abs. 2 und 3 Grundgesetz getroffen werden.

Soweit die Gründe des Bundesverfassungsgerichtes.

Die Bundesregierung reagierte auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes überraschend schnell. Sie hat zum Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktionen vom 11.06.2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes eine Änderung des Einkommensteuergesetzes beschlossen. Sie folgt damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes 1:1.

Paare, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben haben damit ebenfalls ab sofort die Möglichkeit der Zusammenveranlagung.

Dies ist eine Rechtsfolge, die auch ohne gesetzgeberisches Handeln schon allein durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes eingetreten ist.

Die weitere Rechtsfolge ist, dass nun auch Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft die Möglichkeit zur Optimierung des Lohnsteuerabzuges durch die Wahl entsprechender Lohnsteuerklassen haben. Sie können wählen zwischen den Steuerklassen IV/IV oder III/V oder dem sogenannten Faktorverfahren.

gez. Rainer Krieger

Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Verfasser dieses Dossiers

Steuerberater mit 25 jähriger Berufserfahrung. Kompetent und immer aktuelle informiert. Rechtssichere und nachhaltige Beratung für betrieblichen und privaten Bereich (z.B Immolilienbesteuerung, Abfindungen usw.) auch in internationalen Steuerfällen. Mehr...
Beratungsschwerpunkte: Abfindung, Bilanz, Doppelbesteuerung, Einkommensteuererklärung, Erbschaftssteuer, Existenzgründung, Gewerbesteuer, Gewinn- und Verlustrechnung, Grenzgänger, Immobilienbesteuerung, Jahresabschluss, Körperschaftsteuer, Kapitalvermögen, Lohnabrechnung, Mehrwertsteuer, Schenkungssteuer, Sonstiges, Steuerberaterkosten, Steuererklärung, Steuerklassen, Umsatzsteuer, Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit, Vermietung / Verpachtung, Vorsteuer
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