Zwangsvollstreckung
Fragestellung
Guten Morgen Frau Thule_Bohle,
im Anhang finden Sie die Formulare zu meinem Problem.
Ich weiß nicht einmal, ob ich die Rechnung damals 1989 bezahlt habe,
außerdem komm ich mit der Aufstellung nicht ganz klar.
Zinsen unterliegen doch der Verjährungsfrist, oder etwa nicht?
Das Schreiben vom Oktober ist das erste, das ich von dieser Kanzlei
erhalten habe.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei den Zinsen haben Sie Recht; diese unterlegen der Verjährung, wobei eine Verjährung aber eine Einrede ist, die von Ihnen ausdrücklich erhoben werden muss. Das sollten Sie daher ausdrücklich sowohl beim Gläubiger als auch beim Gerichtsvollzieher schriftlich sofort geltend machen, so dass die Gesamtsumme sich dann um den Teil der verjährten Zinsen reduzieren muss.
Ob Sie gezahlt haben oder nicht, müssen Sie aber beweisen, da es um die Erfüllung der Hauptschuld geht. Für die behauptete Erfüllung ist aber der Schuldner, also Sie beweispflichtig.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Hilfreiche Antworten.
Was ist denn mit den ganzen anderen Gebühren?
Sind diese denn rechtsmässig?
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nach den gesetzlichen Verzugsregeln ist das leider zu bejahen, d.h. es ist rechtmäßig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Meine Partnerin und ich haben zusammen ein Auto,
das auf meinen Namen angemeldet ist, da ich einen
höheren Schadensfreiheitsrabatt habe.
Meine Partnerin benötigt das Auto, um zur Arbeit zu fahren. Ich bin Rentner. Das Auto ist Baujahr 2000 und
hat 180000 km auf dem Buckel. Darf der GV das Auto
pfänden?
nein, eine Pfändung wird nicht möglich sein. Allein die Anmeldung reicht nicht aus und da der Wagen für die Erwerbstätigkeit der Bedarfsgemeinschaft gebraucht wird, wird er unpfändbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle