Zwangsvollstreckung
Fragestellung
Meine Ehefrau ist am 8.12.14 verstorben. Aus der Zeit existiert ein Mietrechtsstreit. Der Mietvertrag ist auf den Namen von uns beiden ausgestellt, also beide sind Hauptmieter. Im Juli 2015, also ein halbes Jahr nach dem Tod, wurde der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet. Danach sind noch € 850 an die Gegenseite und Anwaltgebühren in Höhe von ca. € 1600 zu zahlen. Ich habe mich auf den Vergleich eingelassen in der Annahme, dass ich für die eine Hälfte der Beträge und die andere Hälfte die Erben meiner verstorbenen Frau aufkommen. Die Erbfolge ist vom Nachlassgericht noch nicht geklärt. Und die Erbschaft noch nicht auseinander gesetzt, also noch nicht geteilt. Der voraussichtliche Miterbe oder sogar Alleinerbe ist der Sohn meiner verstorbenen Frau aus erster Ehe.
Nun fordern die Gläubiger von mir, dass ich auch die zweite Hälfte zu zahlen hätte, ich sei „Gesamtschuldner“. Sie drohen mit Zwangsvollstreckung.
Nun stelle ich fest, dass offensichtlich unser Anwalt, den ich sofort nach dem Todesfall darüber berichtet hatte, womöglich das Gericht gar nicht über den Tod meiner Frau unterrichtet hat. In dem Vergleich sind nämlich beide Eheleute mit aufgeführt.
Der Sohn meiner Frau gibt auch zu bedenken, dass der Vergleich wohl rechtsfehlerhaft zustande gekommen sein könnte. Denn nach dem Tod hätte der Prozess gegen die Erben(gemeinschaft) fortgeführt werden müssen.
Meine Fragen:
1. Ist der Vergleich rechtsfehlerhaft zustande gekommen?
2. Kann ich die Teilungseinrede nach § 2059 BGB jetzt noch machen. Oder haben wir (der Anwalt und ich) es versäumt, die Einrede mit in den Vergleich aufzunehmen?
3. Wie kann ich verhindern, dass die Gläubiger in mein Privatvermögen zwangsvollstrecken ? Kann ich mit einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO (bzw. Gestaltungsklage nach § 767 Abs. 1 ZPO analog) wirksam dagegen halten?
4. Was würden Sie mir von diesen oder anderen Maßnahmen empfehlen, den Gläubigern vor dem letzten Termin für die Begleichung der Restschuld mitzuteilen, um sie von der Vollstreckung in mein Privatvermögen abzuhalten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Vergleich ist nicht fehlerhaft zustande gekommen.
Der Sohn bezieht sich sicherlich darauf, dass nach dem Tod einer Partei das Verfahren nach § 239 ZPO zu unterbrechen ist, damit der Erbe den Rechtsstreit aufnehmen kann.
Dese Vorschrift gilt aber nicht, wenn die verstorbene Partei durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist, also einem Rechtsanwalt.
Dann wird das Verfahren ohne Unterbrechung fortgesetzt und ein vergleich (oder andere Prozesshandlungen) sind wiriksam (auch gegenüber den Erben).
Ich gehe hier davon aus, dass der Rechtsanwalt Sie und Ihre Ehefrau vertreten hat, also Beide. Dann ist der Vergleich wirksam.
.
Die Teilungseinrede können Sie leider auch nicht mehr erheben, da der Vergleich in Kenntnis des Todes und der Erbschaft offenbar geschlossen worden ist; dieses hätte in den Vergleich mit aufgenommen werden müssen.
Aus dem gleichen Grund werden Sie auch gegen die Zwangsvollstreckung nicht erfolgreich vorgehen können, zumal der Vollstreckungstitel (=Vergleich) eben nicht unwirksam ist.
Nach Ihrer Schilderung liegt die Gesamtschuldnerschaft vor und dann hat die Gegenseite Recht: Sie müssen alles zahlen, haben Ihrerseits dann aber einen hälftigen Erstattungsanspruch gegen den Erben, was sich aus § 426 BGB ergibt.
Insoweit können Sie sich dann an den Sohn halten, müssen aber zuvor eben an den Gläubiger komplett zahlen. Vielleicht springt der Sohn ja ein und zahlt direkt (also ohne Umweg).
Da ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Titel vorliegt, die Gesamtschuldnerschaft gegeben ist, kann vollstreckt werden. Das kann man nicht verhindern, so dass Zahlung angeraten ist.
Kann der Betrag nicht auf einmal gezahlt werden, sollte unter Darlegung einer Begründung um Ratenzahlung geben werden. Aber so eine Ratenzahlungsvereinbarung kann dann wieder Rechtsanwaltskosten auslösen.
Sind Sie wirtschaftlich in der Lage, den Restbetrag zu zahlen, würde ich Ihnen raten, dieses dann unverzüglich zu machen und den Anteil dann vom Sohn zurückfordern.
Auch ist das Verhalten Ihres Rechtsanwaltes doch etwas befremdlich, so dass man auch dort mögliche Schadensersatzansprüche prüfen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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