Zugewinnausgleich
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen un Herren,
Ich habe mit meiner Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart und dahin gehend abgeändert wurde, dass die Zugewinngemeinschaft bei Aufhebung der Ehe anders als durch Tod ausgeschlossen ist.
Im Laufe der Jahre haben wir erheblich in den Um- und Ausbau des meiner Ehefrau allein gehörenden Hauses investiert. Die finanziellen Mittel dazu stammen zum weit überwiegenden Teil von mir.
Wie würde das im Falle einer Scheidung gewertet? Hätte ich einen Anspruch auf Erstattung der von mir geleisteten Zahlungen in einer Größenordnung von ca. Eur 200k?
Für Ihre AUskunft schon heute herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schulte
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für ihre Frage.
Ich habe die Sachverhaltsdarstellung so verstanden, als dass Sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft für den Fall der Scheidung aufgehoben haben und insofern Gütertrennung vereinbart sein dürfte.
Dies schließt insofern bereits aus, dass Sie die finanziellen Mittel wieder zurückerhalten, da eben entsprechende Gütertrennung vereinbart worden ist, was bedeutet, dass bei der Scheidung der Ehe jeder die in seinem Eigentum stehenden Vermögensbestandteile behält. Ob sie dann aus Ihrem Vermögen im Rahmen der Ehe Zuwendungen in den Umbau des Hauses erbracht haben, spielt gerade dann keine Rolle, da ein möglicher Zugewinn durch die geleisteten Zahlungen gerade durch den von Ihnen beschriebenen Ehevertrag ausgeschlossen sein können und Sie gerade nicht Eigentümer oder Miteigentümer des Hauses sind.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ich den genauen Wortlaut des Ehevertrages hier nicht kenne.
Sie sollten hier gegebenenfalls den Ehevertrag ändern lassen und für den Fall der Scheidung eine entsprechenden Ausgleich vereinbaren. Sie können sich auch einen Teil des Hauses übertragen lassen und entsprechend Miteigentum am Haus durch die Übertragung erwerben. Damit könnten dann im Fall einer Scheidung ihrer Ansprüche abgesichert sein. Gleichzeitig könnten Sie eine mögliche Forderung durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch des Hauses sichern.
Sofern allerdings Gütertrennung vereinbart ist, verbleibt es nach der Ehescheidung gerade, wie bereits genannt, bei den unterschiedlichen Vermögensverhältnissen und insbesondere dem Verbleib des Hauses in vollständiger Hinsicht bei ihrer Ehefrau.
Nur wenn es sich um gemeinsames Eigentum handeln würde, also das Haus gemeinsames Eigentum sein würde, würde auch bei einer Gütertrennung die Aufteilung des gemeinsamen Hauses erfolgen, hier sodann in Höhe der entsprechenden Miteigentumsanteile.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung, sollte Nachfragebedarf bestehen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich im Anschluss freuen.
Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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