Wohnungsverkauf mit Gewinn
Fragestellung
Ich habe seit 5 Jahren eine Wohnung in der seit Kauf meine Tochter wohnt. Die Wohnung wird wegen Nachwuchs zu eng und soll verkauft werden um eine größere Wohnung zu kaufen. Der Gewinn aus dem Verkauf wird etwa 100.000,-€ ausmachen - darauf würde Einkommenssteuer fällig.
Kann ich die Wohnung meiner Tochter/(+ evtl. Enkelin) schenken, die dann die Wohnung verkauft und keine Einkommensteuer auf den Gewinn zahlen muß da sie in der Wohnung wohnt? (Schenkungssteuer spielt wegen Freibeträgen keine Rolle) Gibt es für die Schenkung und den anschliessenden Verkauf irgendwelche Fristen zu beachten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Falls Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG für Ihre Tochter haben, gilt eine unentgeltliche Überlassung an die Tochter für deren Wohnzwecke als eigener Wohnzweck. Dies liegt in der Regel jedoch meistens bei unter 25jährigen Kindern in Ausbildung oder Studium vor.
Eine Übertragung an die Tochter zum Zweck des sofortigen oder sehr zeitnahen Weiterverkaufs stellt gegebenenfalls eine missbräuchliche Gestaltung gemäß § 42 AO dar. Das Finanzamt könnte in diesem Fall so besteuern, als hätten Sie selbst den Verkauf vorgenommen. Insofern ist davon abzuraten.
Wenn Sie jedoch übertragen und im Moment der Übertragung noch keine konkrete Verkaufsabsicht besteht, die Tochter zwischen Übertragung und Weiterverkauf die Wohnung tatsächlich ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die zeitlichen Abläufe dies auch nachvollziehbar machen, dann kann der Weiterverkauf durch die Tochter steuerfrei erfolgen. Weder im Gesetz noch in den Richtlinien wird eine konkrete Mindestdauer genannt, jedoch wäre anzuraten, ein halbes Jahr nicht zu unterschreiten, idealerweise einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten, der sich auf drei Kalenderjahre ausdehnt (z.B. Dezember 2019 bis Januar 2021).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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