Wegerecht
Fragestellung
Ich muss um auf mein Grundstück zu kommen über ein Weg fahren der ein eigenes Grundbuch hat. Dort ist keine Dienstbarkeit eingetragen. Dieser Weg wird von noch mehreren Parteien genutzt, u.a. auch von einer Pension. Der eingetragenen Eigentümer dieses Weges ist meines Wissens schon in den 50er Jahren verstorben und es sind keine Erben im Grundbuch eingetragen. Mein Vater hat vor einigen Jahren schon mal mit notarieller Hilfe versucht die evt. Erben ausfindig zu machen, was aber leider, nach jahrelanger Suche, im Sande verlaufen ist.
Gibt es eine Möglichkeit eine Dienstbarkeit eintragen zu lassen?
herzlichen Dank
Franca Gräff
Im Anhang finden Sie die Flurkarte. Der Weg um den es geht ist gestrichelt dargestellt (37/2). Meine Häuser haben die Flurstücke 40/1, 40/4 und 40/2.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte:
1. Die Eintragung eines Wegerechtes erfolgt in Form einer Grunddienstbarkeit. Dabei wird die Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden und dem herrschenden Grundstück in Abt. II eingetragen.
2. Für die Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstückes bedarf es nach §§ 1018 ff BGB der Bewilligung bzw. dem Antrag des Eigentümers. Ohne die Mitwirkung des Eigentümers bei einem Notar kann daher das Wegerecht nicht in das Grundbuch des dienenden Grundstückes eingetragen werden.
Eine andere Möglichkeit ein Wegerecht grundbuchrechtlich abzusichern besteht leider nicht.
3. Möglicherweise hat sich die Eigentumssituation im Grundbuch des Nachbargrundstückes geändert, ,so dass ein weiterer Anlauf für die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse erfolgsversprechend sein kann.
4. Unabhängig von einem grundbuchrechtlich abgesicherten Wegerecht besteht aber ein Notwegerecht nach § 917 BGB. Ein solches gesetzliches Wegerecht besteht dann, wenn für Ihre Grundstücke ein andere Zugang zu einem öffentlichen Weg nicht gegeben ist.
Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu können, hoffe aber Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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