VW Vergleichsangebot zum Eintrag ins Klageregister der Musterfeststellungsklage
Fragestellung
Ich bin Eigentümer eines VW Golf VI 2.0 GTD (Herstellerschlüssel-Nr. (HSN): 0603, Typschlüssel-Nr. (TSN): ALZ, Typ: 5K1), 125 kW (170 PS), Limousine, Baujahr 2011, den ich am 18.12.2015 zum Preis von 19.700 € erworben habe.
Dieses Auto ist mit einem Dieselmotor mit der internen Werksbezeichnung EA189 ausgestattet, den Volkswagen entwickelt hat, der der Emissionsklasse Euro 5 unterliegt.
Der besagte Dieselmotor, des oben genannten Typs hat durch eine manipulierte Software durch Volkswagen, gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen und es wurde somit ein starker Betrug und Vertrauensverlust am Kunden, sprich mir begonnen.
Durch diesen Betrug seitens Volkswagen, ist mir ein nicht unerheblich großer finanzieller Schaden bzw. Wertverlust an meinem Fahrzeug entstanden.
Ich habe mich vor einiger Zeit mit an der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) beteiligt und ins Klageregister eingetragen. Jetzt habe ich von Volkswagen ein Vergleichsangebot in Höhe von 2874 € angeboten bekommen. Meine Frage ist jetzt, soll ich dieses Angebot annehme und jegliche weiteren Ansprüche abtreten oder lieber in einer Einzelklage gegen Volkswagen den Prozess aufrechterhalten und weitergehen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen und übersandten Unterlagen wie folgt beantworten:
Die rechtliche Konstruktion ist so, dass Sie mit dem übermittelten Schreiben an VW ein Vergleichsangebot erstellen über eine Abfindung von 2.874.- €, an das Sie bis zum 24.04.2020 gebunden sind, und dass VW bis zu diesem Tage annehmen kann.
Wird es angenommen, erwerben Sie den Zahlungsanspruch und verlieren zugleich die Möglichkeit, weitere Ansprüche gegen VW wegen der manipulierten Software geltend machen zu können.
Bei der Abwägung der Frage, ob Sie so vorgehen sollen, sind folgende Gesichtspunkte zur berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen:
Mit Vergleichsabschluss erwerben Sie eine sicheren Zahlungsanspruch, während Sie bei Ablehnung und anschließender eigener Klage einen unsicheren Weg einschlagen, dessen Erfolg anktuell nicht genau abgeschätzt werden kann.
Das hat seine Ursache darin, dass es aktuell noch keine belastbaren Entscheidungen des BGH zu den hier bedeutsamen Fragen gibt.
Zwar sind verschiedene Verfahren beim BGH anhängig, das Problem ist aber, dass in all diesen Verfahren eine Entscheidung frühestens Anfang Mai 2020 fallen wird, also nach der von VW gesetzten Bindungs- und Annahmefrist. Das ist von VW aus taktischen Gründen so gewählt worden, weil VW ebenso wie Sie nicht absehen können, wie die Entscheidungen des BGH ausgehen.
Es ist denkbar, dass der BGH sehr verbraucherfreundlich entscheidet, das wäre nachteilig für VW. Andererseits kann es aber auch geschehen, dass die Grundsatzentscheidungen zugunsten von VW ausgehen, was zur Folge hätte, dass die Einzelklagen gegen VW praktisch erfolglos bleiben werden.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass VW an der Fristenstruktur etwas ändert, so dass Sie sich tatsächlich entscheiden müssen zwischen den sicheren 2.874.- und einem unsicheren Ausgang in eine eigenen Rechtsstreit.
Zu bedenken ist ferner auch noch, dass im Falle des eigenen Rechtsstreites möglicherweise eine Rückabwicklung des Vertrages zustande kommt, Sie aber im Rahmen des Rückgewährsverhältnisses verpflichtet sind, die mit dem PKW gefahrenen Kilometer wertmäßig zu erstatten. Angesichts des Alters des Fahrzeuges, die Kilometerleistung ist mir nicht bekannt, ist unter Umständen davon auszugehen, dass der anzurechnende Nutzungsvorteil erheblich ist. Ob Sie letztlich deutlich mehr als die 2.874.- € erhalten werden, steht damit auch in den Sternen.
Schließlich muss berücksichtigt werden, dass ein eigenes Verfahren sich über Jahr hinziehen kann, weil davon auszugehen ist, dass VW den Instanzenzug durchgehen wird. Ohne eine Rechtsschutzversicherung, die Ihr finanzielles Prozessrisiko abdeckt, besteht natürlich für Sie ein erhebliches Kostenrisiko.
Es würde Ihnen, wirtschaftlich gesehen, auch nichts bringen, wenn Sie z.B.in einem späteren Vergleich sich auf 8TEUR einigen, davon aber Ihre Anwaltskosten tragen müssen. Da bleibt unter dem Strich weniger als die angebotenen 2.874.- €.
Sie werden unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Risikobereitschaft die genannten Gesichtspunkte gegeneinander abwägen müssen, um zu einer Entscheidung zu gelangen.
Es wird Ihnen kein Anwalt vor Ablauf der BIndungsfrist ein besserer Ergebnis in einem eigenen Klageverfahren garantieren können, weil die wichtigen Grundsatzentscheidungen des BGH eben erst nach Ablauf dieser Frist gefällt und bekannt gegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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