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Vorsteuerabzug bei nicht steuerbarem Umsatz

| Preis: 62 € | Umsatzsteuer
Beantwortet von Steuerberater Tomasz Malissa

Hallo und guten Tag,
ich erziele zur Zeit und auch in absehbarer Zeit lediglich Umsätze nach §3a Abs. 2 Satz 1.
1. Frage: Müssen diese Umsätze in Zeile 41 der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden? Muss überhaupt eine USt.-VA abgegeben werden?

2. Kann ich den Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer in Abzug bringen?

Vielen Dank für Ihre qualifizierte Antwort.

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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.

Konkret zu Ihren Fragen:

1. Wenn Sie verpflichtet worden sind unterjährig USt.VAs abzugeben, ist die Höhe der „nicht steuerbaren Umsätze“ in Zeile 41 anzugeben. Ebenso sind Sie verpflichet eine Umsatzsteuerjahreserklärung mit entsprechenden Angaben abzugeben. Auch wenn Sie keine steuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen ausführen, werden Sie von dieser Pflicht nicht entbunden.

2. Als Unternehmer sind Sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit die Tatbestände des § 15 Abs. 2 UStG nicht auf Sie zutreffen. Dort heißt es:

.. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: 

1. steuerfreie Umsätze;
2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden...

Ihre im Ausland erzielten Umsätze sind nicht „steuerbar“ (und damit nicht „steuerfrei“) und wären im Inland steuerpflichtig, sodass der Ausnahmetatbestand auf Sie nicht zutrifft und Sie somit Vorsteuer ziehen können.

Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Tomasz Malissa
Steuerberater

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Vielen Dank, die Antwort auf meine Frage kam noch am selben Abend. verifiziert

Kommentare

Insgesamt 2 Kommentare
Tomasz Malissa
Sehr geehrter Ratsuchender,

der von Ihnen genannte "§ 3a Abs. 2 Satz 1" bestimmt den Ort der Leistung, nicht ob sie steuerbar ist. Könnten Sie noch kurz beschreiben, welche Leistungen sie konkret wo erbringen.

Vielen Dank.
16.07.2020 17:44 Uhr
Kund*in
Vielen Dank.
Die folgenden Zeilen kommen ebenfalls von myXpert. Eine Anfrage, die ich vor ein paar Wochen gestellt hatte:

"Sie erbringen als Unternehmer sonstige Leistungen für einen Unternehmer im Ausland. Der Ort der sonstigen Leistung liegt daher im Ausland, und die sonstigen Leistungen sind daher in Deutschland nicht umsatzsteuerbar. Sie schreiben Ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG).
Wichtig ist, wie in 2. schon beschrieben, dass der Leistungsempfänger in Australien Unternehmer ist. Dies muss durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung des für das Drittlandsunternehmen zuständigen Finanzamts im Drittland geschehen.
Bitten Sie Ihren australischen Auftraggeber, Ihnen eine solche Bescheinigung bzw. einen solchen Nachweis zuzusenden."

Die Unternehmerbescheinigung liegt mir zwischenzeitlich vor. Ich bin für das Unternehmen in Australien als Projektmanagerin tätig.

Beste Grüße

16.07.2020 18:00 Uhr

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