Vertragliche Frist zur Lieferung von Hochzeitsbildern abgelaufen
Fragestellung
Ein Hochzeitsfotograf hat in der Beauftragung eine vertragliche Frist zur Lieferung der Bilder von 4-6 Wochen vereinbart (Fristbeginn 10.09.2016). Diese Frist ist am 22.10.2016 abgelaufen, es wurde noch nicht geliefert. Der Fotograf hat am 24.10.2016 per E-Mail angekündigt am 26.10.2016 ein Einschreiben mit den zu liefernden Bildern zu versenden. Kann man hier nach BGB § 323 vom Vertrag zurücktreten und was sind die möglichen Konsequenzen? Welche weiteren Schritte sind möglich?
Auszug aus dem Vertrag:
"Ist der Fotograf im Falle von Unfall oder Krankheit nicht fähig den Auftrag wie vereinbart auszuführen oder die Bilder innerhalb von 4-6 Wochen zu liefern, verzichtet das Brautpaar (Auftraggeber) auf Schadensersatzforderungen bzw. der Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf den Vertragspartner. Selbstverständlich bemüht sich der Fotograf darum, einen adäquaten Ersatz zu finden."
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ein Rücktritt ist nur dann möglich, wenn das Rücktrittsrecht entweder vertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist oder die Voraussetzungen der §§ 323 ff BGB vorliegen.
Voraussetzung ist dazu, dass erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung verstrichen ist. Das ist hier nicht der Fall.
Auch ist diese Fristsetzung nicht entbehrlich, da die Vereinbarung 4-6 Wochen kein Fixtermin ist, sondern eher eine Absichtserklärung.
Daher bedarf es der Fristsetzung.
Zudem müssen Sie beachten, dass ein Rücktritt auch nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) dann ausgeschlossen ist, wenn der Verstoß (Überschreitung der angedachten Frist) so gering ist, dass ein Rücktritt treuwidrig wäre.
Und davon wird man bei einer viertägigen Frist ausgehen müssen.
Daher sehe ich derzeit (noch) keine Möglichkeit zum Rücktritt. Teilen Sie ihm mit, dass Sie am 26.10.2016 die Lieferung erwarten und eine weitere Fristverlängerung nicht hingenommen wird.
Dann, aber auch erst dann, wäre das Fristversäumnis gegeben, das zur Rücktritt berechtigen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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