Versivcherungsrecht - Kürzung des Einkommensausgleiches
Fragestellung
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
ich halte das Vorgehen der Versicherung hier für nicht ausschließlich richtig.
Zwar kann grundsätzlich auf allgemeine Erfahrungswerte und auch Statistiken Rückgriff genommen werden, allerdings ist auch der Einzelfall zu betrachten und der konkrete Schaden, der Ihnen durch den Verkehrsunfall entstanden ist auch zu ersetzen.
Insofern wäre zu prüfen, welche Gründe hier für eine Annahme und Einbeziehung der der statistischen Werte sprechen und welche dagegen.
Die Versicherung macht es sich hier etwas zu einfach, wenn Sie hier alleine aus einem Zeitungsartikel Statistiken entnimmt.
Dies ist in keinem Fall ausreichend, da insofern auch nicht aus dem Artikel hervorgeht, welche Grundlagen überhaupt der Statistik zugrundegelegt worden sind und ob diese auch genau auf Ihrem Fall passen würden.
Insofern müsste eine nachvollziehbare und gerade in Ihrem Bereich fallende Statistik ausgewertet und dargestellt werden, wenn man überhaupt dazu kommt, hier eine Statistik zu verwenden.
Hiergegen würde ich mich allerdings grundsätzlich wenden, wenn alleine ihre Arbeitskraft und auch Planungen dahingehend gewesen sind, dass ein späterer Renteneintritt erfolgen sollte. Hier wären gegebenenfalls auch weitere Arbeitnehmer bei einer möglichen statistischen Darstellung in Betracht zu ziehen und insbesondere der Umfang der Statistik zu prüfen.
Hier könnten zum Beispiel auch konkrete Statistiken aus Ihrem regionalen Bereich helfen, zum Beispiel wie das Renteneintrittsalter an Ihrem Dienstort aussieht.
So kann es natürlich sein, dass auch in der Statistik krankheitsbedingte Ausfälle erfasst werden wie auch freiwillig länger arbeiten Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang wäre dann auch gegebenenfalls zu untersuchen in welchem Verhältnis solche Ausreißer im Sinne der Statistik vorliegen.
Es wäre auch zu prüfen, welche konkreten Lehrkräfte hier in die Statistik mit einbezogen worden sind und ob hier gegebenenfalls noch eine Spezialisierung hinsichtlich der Statistik vorgenommen werden müsste.
Auch wäre zu hinterfragen, ob der Zeitpunkt, der hier für die statistischen Werte zu Grunde gelegt wird, der richtige ist.
Vor allem wichtig wird allerdings sein, wie die konkrete Lebensplanung Ihrerseits ausgesehen hat und inwiefern Sie diese nachweisen können, insbesondere, inwiefern Sie über statistische Werte hinaus geplant haben, in den Ruhestand zu gehen. Hier können zum Beispiel vertragliche Unterlagen mit dem Arbeitgeber oder auch Zeugen aus Gesprächen über das Ende des Dienstverhältnisses mit dem Arbeitgeber helfen.
Wenn zum Beispiel im Arbeitsvertrag dargestellt ist, dass das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis erst zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, würde dies zum Beispiel die statistischen Werte widerlegen.
Sie sollten daher zusammen mit Ihrer Rechtsvertretung eruieren, welche einzelnen Punkte dafür sprechen, dass ein längerer Verbleib im Arbeits- bzw.Dienstverhältnis wahrscheinlich gewesen ist und dies gegenüber der Versicherung auch darstellen.
Reagiert die Versicherung hierauf nicht positiv, wären die Chancen für eine gerichtliche Geltendmachung der über das von der Versicherung dargestellte und hinausgehende Angebot zu prüfen.
Sofern Sie nachweisen können, dass eine längere Tätigkeit geplant gewesen ist, dürften die Chancen her nicht schlecht stehen, da Sie im Rahmen des Schadensersatzrechts grundsätzlich so zu stellen sind, als wenn das schädigende Ereignis nicht passiert wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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