Vermögensschadenhaftpflicht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
die Beschreibung, um was es geht, und die Fragestellung habe ich - wie das letzte Mal auch - in der angehängten Datei "Fragen" zusammengefaßt.
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre erneute Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die Nachhaftung schützt den Versicherten über die Laufzeit des Versicherungsvertrages hinaus, insbesondere dann, wenn es vorkommt, dass ein Schaden erst Jahre nach der Ursache wirksam in Erscheinung tritt. Im Bereich der Vermögensschadenhaftpflicht gilt das so genannte Verstoß Prinzip. Der Versicherungsfall entsteht dann nicht erst mit dem Schadenseintritt oder seiner Geltendmachung durch den Geschädigten, sondern bereits mit dem beruflichen Versehen, welches einen möglichen Haftpflichtanspruch auslöst. Um Deckungslücken zu vermeiden, wird sodann eine solche Nachhaftung in den Versicherungsvertrag aufgenommen. Je länger die Nachhaftung ist, desto günstiger ist dies für Sie.
Bezüglich der Verjährung bedeutet dies für Sie, wenn Sie Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer haben, müssen Sie diese innerhalb von 3 Jahren geltend machen. Andernfalls ist deren Durchsetzung nicht mehr möglich. Um die Verjährung zu hemmen ist regelmäßig eine Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren notwendig. Als Beispiel mag dienen, dass Sie durch einen Kunden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Versicherung weigert sich jedoch den Schaden auszugleichen und meint, dass dieser nicht in den Versicherungsvertrag fällt. Sie müssten dann innerhalb dieser 3 Jahre entscheiden, ob Sie den Anspruch entsprechend gerichtlich durchsetzen wollen Tun sie dies nicht innerhalb der 3 Jahre, tritt Verjährung ein und eine Durchsetzung ist sodann nicht mehr möglich.
Ja, auch Kunden, denen Sie Mietwohnungen vermitteln, fallen hierunter, da sie auch hier eine entsprechende Vermittlertätigkeit vornehmen. So ist es auch denkbar, dass ein solcher Kunde einen Schaden hat, wenn zum Beispiel Mängel in der Vermittlungsleistung auftreten, Sie zum Beispiel hier fehlerhafte Angaben machen und so ein möglicher Schadensersatzanspruch beim Kunden entsteht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen auch mit meinen Antworten in diesem Fall weiterhelfen konnte, stehe wie gehabt für weitere Erklärungen oder bei Nachfragebedarf selbstverständlich zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung meiner Antworten würde ich mich im Anschluss freuen.
Viele Grüße
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Folgende Nachfrage habe ich:
Bei der Frage zur Nachhaftung ist es für mich wichtig, von Ihnen zu erfahren, welche konkreten Fälle (Beispiele) es für mich als Immobilienmakler geben kann, in denen ich eine Nachhaftung benötige, die länger als 5 Jahre ist.
Die Frage zum AGG zielt im Kern darauf ab, ob ein abgelehnter Mietinteressent (fordert Schadenersatz von mir) auch unter den Begriff Kunden fällt.
Der Versicherer, wie in meiner Anfrage geschrieben, hat folgenden Passus formuliert:
„Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.“
Vielen Dank und einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
auf meine Nachfrage vom Dienstag habe ich leider bisher keine Antwort von Ihnen erhalten.
Es wäre nett, wenn Sie meine Nachfrage in Kürze beantworten würden.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
In der Regel sind Nachhaftungsansprüche solche, die sich eben erst nach einem gewissen Zeitabaluf realisieren und die entsprechenden Schäden dann erst entdeckt werden. dies können fehlerhafte Auskünfte zum Objekt selbst, dessen Beschaffenheit oder auchzu den beteiligten Personen (Bonität etc.) sein. Die Nachhaftung umfasst dann auch den späteren Schadeneintritt.
Hier gibt es, wie Sie sicherlich wissen, eine Vielzahl an Aufklärungs-, Beratungs-, Nachprüfungs- und Erkundigungspflichten. Werden solche verletzt und tritt aber erst Jahre später ein Schaden ein, greift die Nachhaftung.
Bzgl. des Kunden kann ich zunächst nicht erkennen, dass dieser nicht unter diesen Begriff fällt, es sei denn, es war eben nur ein Interessent, der Sie nicht konkret beauftragt hat. Insofern lag dann ja zunächst auch kein Vertragsverhältnis vor. Wenn allerdings eine Absicht eines Vertragsschlusses vorlag, was ja regelmäßig bei einem Mietinteressenten der Fall ist, so ist er schon irgendwo Kunde, worauf ja auch die Klausel selbt ggf. ezug nimmt, da ja auch das AGG aufgeführt wird. Ein sehr bekannter Fall ist dann hier die Diskriminierung von Mietinteressenten, die ich hier in Ihrem Fall durchaus als Kunden im Sinne des Versicherungsvertrags sehen würde. In jedem Fall dann, wenn Sie bevollmächtigt waren, einen Mietvertrag abzuschließen. Lag die Endentscheidungsbefugnis beim Vermieter, dann eher nicht.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.