Vermietung an Ehemann
Fragestellung
Wir leben in einer Ehe mit einem Ehevertrag, der eine Gütertrennung geregelt hat. Ich habe ein Haus alleine gekauft, was aktuell als Reihenhaus gebaut wird, und was wir im Juli zu dritt beziehen werden.
Mein Mann wird mir ab Einzug eine Miete in Höhe von 1000€ zahlen, was marktüblich ist bei 178 qm. Die Darlehen sind komplett auf mich ausgestellt.
Mein Mann ist als Berater selbständig und ich bin Angestellte in Vollzeit mit Home Office Tätigkeit.
Ist es möglich, dass der Mietvertrag anerkannt wird, um Zinsen und Abschreibung des Hauses anzurechnen bei der Steuer?
Wenn nein, welche andere Möglichkeit gibt es? Vermietung eines Arbeitszimmers, etc?
Danke vorab,
Gruß Nina Hermanns
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Eine Vermietung der Hälfte der gemeinsam bewohnten ehelichen Wohnung an den Ehegatten erscheint mir aufgrund Problemen der Abgrenzung nicht möglich. Wirtschaftlich steht hier offensichtlich eine Kostenbeteiligung an den Kosten der gemeinschaftlichen Haushaltsführung im Vordergrund, die keine Einkünfteerzielungsabsicht darstellt und zudem aufgrund der mangelnden Abgrenzbarkeit kaum steuerlich anerkannt werden kann.
Ein Arbeitszimmer kann jedoch vermietet werden.
Verträge unter Ehegatten können anerkannt werden, wenn diese zu fremdüblichen Bedingungen abgeschlosen werden. Dies umfasst sowohl die Konditionen des Mietvertrages als auch die Form. Somit sollte der Ehegattenvertrag im Voraus, schriftlich, zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig abgeschlossen werden, die tatsächliche Durchführung sollte dem Vereinbarten entsprechen und alle Zahlungen sollten durch Überweisung oder Dauerauftrag erfolgen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind ist der Mietvertrag vom Finanzamt anzuerkennen. Für den Werbungskostenabzug ist noch notwendig, dass Einkünfteerzielungsabsicht besteht, dies ist aber bei einer ortsüblichen Miete in der Regel unproblematusch, außer bei kurzen Vermietungen, die beispielsweise vorrangig dazu dienen, Erhaltungsaufwand geltend zu machen, ohne dass ein Totalgweinn entstehen kann.
Der Abzug der Kosten für das Büro oder Arbeitszimmer ist auf den Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr begrenzt, es sei denn, das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung dar.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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