Verdeckte Gewinnausschüttung
Fragestellung
A+B sind mit je 50 % an der X-GmbH beteiligt. Beide halten die Anteile im Rahmen einer Betriebsaufspaltung im Betriebsvermögen.
Die entsprechenden Steuerbescheide 2017 sind sowohl für A+B als auch für -GmbH bereits erfolgt uzw. unter VdN.
In 2019 wurde nun durch die SteuFa eine VGA rückwirkend für das Jahr 2017 in Höhe von 35.000,00 festgestellt (unstreitig).
Der Jahresabschluss 2018 ist noch nicht erstellt.
Wie erfolgt nun die Korrektur der festgestellten vGA für 2017:
. bei X GmbH
und wie wird die vGA bei A+B verbucht bzw. versteuert ?
Eine ausführliche Darstellung ist erwünscht !
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert. Ihre Fragen möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich führt eine vGA dazu, dass der Gewinn der GmbH außerbilanziell um die vGA zu erhöhen ist. Der Gewinn wird daher für Zwecke der Berechnung von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer im Jahr 2017 erhöht. Die entsprechende Beträge sind als Rückstellung in der Bilanz der GmbH zu erfassen. Die Körperschaftsteuer beträgt dann 15% von 35.000 EUR = 5.250 EUR, Soli = 288,75 EUR. Die Gewerbesteuer beträgt 35.000 EUR x 3,5% x Hebesatz der Stadt/Gemeinde.
Da das Jahr 2017 noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, müsste also die Schlussbilanz 2017 entsprechend geändert werden.
Bei den Gesellschaftern A+B kommt es jetzt darauf an, wie der Betrag bisher steuerlich behandelt wurde. Wurde der Betrag bereits als Einkommen behandelt, so würde dieser Betrag jetzt von den Einnahmen abgezogen werden und zeitgleich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umgewandelt. Dieses deshalb, weil die Beteiligung an der GmbH sich im Betriebsvermögen der jeweiligen Gesellschafter befindet. Die vGA wird allerdings dann nur zu 60% steuerlich hinzugerechnet, da hier das Teileinkünfteverfahren greift. Der sich danach ergebende Gewinn bei A+B wird dann im Rahmen des persönlichen Steuersatzes versteuert. Ob es hier zu Nachzahlungen kommt oder ggfs. sogar Erstattungen anfallen, hängt davon ab, wie die 35.000 EUR bisher versteuert wurden. Wenn z.B. ein überhöhtes Gehalt gezahlt wurde, reduzieren sich die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit um 35.000 EUR. Da diese bereits voll versteuert wurden, die vGA aber nur zu 60% besteuert wird, kann sich hier ggfs. sogar eine Erstattung ergeben. Wurde der Betrag bisher noch nicht besteuert, so erhöht sich das steuerpflichtige Einkommen der Gesellschafter um insgesamt 35.000 EUR x 60% = 21.000 EUR (Verteilung je nach Zuordnung der vGA an die Gesellschafter). A+B verbuchen diese Einnahme dann als Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaftern § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren).
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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