Unfall mit Personenschaden
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Mein Sohn, 20, hat suf einem Kundenparkplatz eine Frau angefahren. Die Polizei nahm den Unfall auf, die Frau kam zur Untersuchung ins Krankenhaus. Sie hat ein gebrochenes Schienbein und wurde zwischen zeitlich operiert. Die Probezeit für die Fahrerlaubnis meines Sohnes ist vorbei. Mit welchem Verlauf der Dinge können wir rechnen, was kommt da auf uns zu?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
bei der von Ihnen geschilderten Fallgestaltung werden verschiedene Rechtsbereiche berührt, zu denen ich Ihnen gerne einige Anmerkungen zukommen lasse:
1.
Verkehrsrecht: Sie selbst schreiben, dass Ihr Sohn die Probezeit für den Führerschein bereits hinter sich gelassen hat. Eine Entziehung oder Probleme mit der Fahrerlaubnisbehörde sind damit nicht zu erwarten. Anders kann dies nur dann aussehen, wenn Ihr Sohn vorsätzlich, also in der bewussten Absicht gehandelt hätte, einen anderen zu schädigen. Hiervon gehe ich aber nicht aus.
2.
Schadensersatzrecht: Unabhängig von der Frage, ob Ihr Sohn vorsätzlich oder fahrlässig - also versehentlich und unachtsam - gehandelt hat, ist er als Schädiger der Dame zum Schadensersatz verpflichtet.
Diese Schadensersatzpflicht umfasst sämtliche materiellen und immateriellen Schäden. Unter dem Begriff der immateriellen Schäden versteht man dabei ein angemessenes Schmerzensgeld. Unter materiellen Schäden wird all das zusammengefasst, was man finanziell "messen" kann und was auf den Unfall zurückführbar ist.
In Frage kommen hier also Behandlungskosten, eventuell Ersatz für beschädigte Kleidung und Verdienstausfall während des Krankenhausaufenthalts. Auch kann sich die Geschädigte zur Durchsetzung Ihrer Rechte eventuell eines Rechtsanwalts bedienen, dessen Kosten dann gleichfalls zu ersetzen wären.
3.
Versicherungsrecht: Glücklicherweise sind Kfz-Halter dazu verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies auch und gerade vor dem Hintergrund, den Sie gerade schildern: Dass ein Auto nämlich eine starke Maschine darstellt, die schnell zu größeren Schäden führen kann.
Ihre Haftpflichtversicherung, bzw. die Ihres Sohnes wird die entstehenden Kosten also insgesamt nach den Bedingungen des abgeschlossenen Vertrages übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es zu den Pflichten des Versicherungsnehmers gehört, den Unfall als Schadensfall schnellstmöglich der Versicherung zu melden, wenn eine Deckung über die Versicherung gewünscht ist.
Gelegentlich wird eine solche Meldung nicht gewünscht, da Sie mit einer Höherstufung in der vereinbarten Schadenfreiheitsklasse verbunden ist. Dies kann bei kleinen Bagatellschäden (Lackkratzer bei Parkunfällen) Sinn machen. Bei dem hier vorliegenden Fall würde ich aber von ein paar Tausend Euro Schaden ausgehen, so dass Sie den Unfall auf jeden Fall zur Deckung anmelden sollten, damit Ihr Sohn nicht auf den Kosten sitzen bleibt.
4.
Strafrecht: Die Geschädigte des Unfalls hat diesen bereits durch die Polizei aufnehmen lassen. Hierdurch ist zunächst einmal nur das Festhalten der persönlichen Daten und der Angaben zum Geschehen verbunden, was der Abwicklung der Schäden dient.
Wenn die Dame dies möchte, kann Sie Ihren Sohn jedoch auch wegen fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich anzeigen.
Ihr Sohn hätte dann mit einem Ermittlungsverfahren und eventuell einer geringen Bestrafung zu rechnen. Es kann aber auch gut sein, dass ein solches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt würde. Eine verbindliche Auskunft kann ich Ihnen hierzu ohne Einsicht in eine Ermittlungsakte nicht erteilen. Einflussfaktoren sind regelmäßig das Ausmaß des Verschuldens (Umstände? durch Zeugen oder ähnliches beweisbar?), das Ausmaß der Verletzungen, eventuelle Vorstrafen Ihres Sohnes und seine finanziellen Verhältnisse.
Bitte versuchen Sie, zunächst einmal Ruhe zu bewahren. Auch wenn sich dies zunächst nach viel anhören mag, stellen die meisten zu regelnden Punkte "Papierkram" dar, der mehrheitlich von Ihrer Versicherung übernommen werden wird.
Wenn Ihnen die Frage einer möglichen Strafanzeige zu heikel erscheinen sollte, empfehle ich Ihnen die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der für Sie Einsicht in die polizeilichen Akten und Einfluss auf das weitere Verfahren nehmen kann.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Freundliche Grüße
Monika Hausknecht
ja, das ist genau das, was ich meinte: Die KfZ-Haftpflichtversicherung (nicht die allgemeiner private Haftpflicht greift bei diesen Kosten ein).
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin