Umsatzsteuerliche Fragen (Tätigkeit als Heilpraktiker und als HeilpraktikDozent)
Fragestellung
Hallo,
meine Situation:
1. Als Heilpraktiker führe ich in meiner Praxis Heilbehandlungen durch. Das Honorar hierfür ist ja lt. §4 UStG Nr. 14a von der Umsatzsteuer befreit.
2. In der o. g. Praxis bin ich Mieter und vermiete Behandlungsräume an 4 Heilpraktiker-Kollegen unter (d. h. es handelt sich um eine Praxisgemeinschaft - also 5 Einzelpraxen zusammengeschlossen in einer räumlichen Praxis). Die Mietkosten werden so auf die Untermieter verteilt, ohne dass ein Gewinn entsteht.
3. Ich bin außerdem als Dozent freiberuflich für ein Heilpraktiker-Lehrinstitut tätig. Das Institut erfüllt laut Bescheid der Regierung von Oberbayern die Bedingungen des §4 Nr. 21b UStG. Entsprechende Dozentenverträge liegen vor. Der Unterricht findet in den Räumen des Institutes statt.
4. Desweiteren biete ich in meinem Praxisraum im Rahmen von Einzel- bzw. Gruppenunterricht für Heilpraktiker-Anwärter Trainings an als Vorbereitung für die Prüfung der Heilpraktiker-Anwärter. Diese behördliche Prüfung wird vom zuständigen Gesundheitsamt des Anwärters abgenommen und ist Voraussetzung für die Ausübung des Heilpraktiker-Berufs. Diese Tätigkeit wird in meinem Praxisraum (siehe Punkt 1) durchgeführt. Die Umsätze hieraus liegen unterhalb des §19 UStG (laufendes Jahr deutlich unter 50.000 €, Vorjahr ca. 4.000 €)
5. Die Rechnungsstellung erfolgt so, daß die gesamten Umsätze auf meine Praxis laufen und denselben Briefkopf haben. Lediglich die Fußnoten in den Rechnungen werden mit unterschiedlichen Formulierungen gemäß UStG versehen (Hinweise auf Steuerbefreiung nach §4 bzw. §19). Die Einnahmen werden buchhalterisch getrennt erfasst (für jede Umsatzart nach den Punkten 1., 3. und 4. wird ein eigenes Konto verwendet). In der Steuererklärung wurde bisher alles einer Umsatzart zugerechnet (Umsatzsteuerfreie Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit)
Meine Frage:
1. Ist meine Vorgehensweise umsatzsteuerrechtlich unbedenklich, solange der § 19 Anwendung findet? Wenn nein, welche Vorgehensweise müsste erfolgen? Z. B. räumliche Trennung der Tätigkeiten? Eigenen Betrieb anmelden für die Prüfungstrainings?
2. Wie verhält sich die Situation, wenn die Umsätze aus dem Prüfungstraining die Kleinunternehmerregelung übersteigen? Ist dann eine räumliche Trennung notwendig?
3. Gibt es weitere Sachverhalte, die (umsatz-)steuerrechtlich zu bedenken sind?
Danke für Ihre Beratung!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Bei den Grenzen für die Kleinunternehmerregelung werden die steuerbefreiten Umsätze (nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 UStG, dies liegt bei Ihnen gemäß Sachverhaltsangeben vor) nicht berücksichtigt. Insofern ist die Kleinunternehmerregelung bei Ihnen anwendbar.
Eine getrennte Aufzeichnung der Umsätze nach den unterschiedlichen Befreiungsvorschriften ist sehr sinnvoll, damit Ihnen im Fall einer Prüfung ein Nachweis möglich ist. Wenn Sie buchführungspflichtig sein sollten, wäre dies m.E. auch aus Gründen der ordnungsgemäßen Buchführung notwendig.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind Sie in jedem Fall ein einheitlicher Unternehmer, das Umsatzsteuerrecht kennt hier nicht die Aufteilung in verschiedene Betriebe oder nach verschiedenen Einkunftsarten. Insofern ist eine räumliche oder sonstige Trennung nicht notwendig. Eine getrennte Anmeldung beim Finanzamt ist für umsatzsteuerliche Zwecke nicht möglich.
Bei den Grenzen der Kleinunternehmerregelung sollten Sie beachten, dass die Rechtsfolgen des Überschreitens der Umsatzgrenzen eintreten, ohne dass hierzu eine Aufforderung oder Mitteilung seitens des Finanzamts erfolgt. Die Umsätze sind hierbei nach den Grundsätzen der Ist-Versteuerung (Zahlungseingang) zu ermitteln. Um Nachteile zu vermeiden, ist es sinnvoll, zum Ende des Kalenderjahres sehr zeitnah zu prüfen, ob ab Januar des Folgejahres mit Umsatzsteuer abzurechnen ist.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd T.
Steuerberater
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ich bitte zu entschuldigen, dass die Software automatisch meinen Nachnamen abkürzt. Dies passiert bei Namensähnlichkeiten und ist von mir leider nicht zu beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen