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Umsatzsatzsteuer

| Preis: 279 € | Umsatzsteuer
Beantwortet von Rechtsanwalt und Steuerberater Nils Hoefer

Ich betreibe seit 2013 eine Photovoltaikanlage, die Einkünfte daraus sind Umsatzsteuerpflichtig,
Seit 2014 vermiete ich meinen privaten Pkw an meine Lebensgefährtin, die Inhaber eines Frisörsalons ist, der Mietvertrag weist keine Umsatzsteuer aus.
Mein bisheriges Steuebüro bis 2017(hat leider altersbedingt aufgehört) hat für die Pkw-Miete keine Umsatzsteuer geltend gemacht, Die Miete wurde als seperates Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gebucht. Diese Verfahrensweise wurde vom Finanzamt bisher auch nicht in Frage gestellt. Bei meiner Lebenspartnerin wurde die Pkw-Miete auch nur netto als Betriebsausgabe verbucht.
Mein neues Steuebüro sieht es zwingend erfordelich die Umsatzsteuer für die Pkw-Vermietung
abzuziehen und den Betrag rückwirkend für die gesamte Mietzeit an das Finanzamt abzuführen.
Der Pkw ist nicht Bestandteil des Anlagevermögens der Photovoltaikanlage.
Meine Nachzahlung der Umsatzsteuer beträgt damit um die 3500,-€
Ist das Verfahren so richtig.
Es dreht sich aktuell um die Steuererklärung 2018 ich bin auf Grund des Steuerbürowechsels im Termin etwas verspätet, Finanzamt ist informiert.
MfG
Eichstedt

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Sehr geehrter Fragensteller,

gern beantworte ich die Anfrage aufgrund der erhaltenen Informationen wie folgt:

Auch ich vertrete die Auffassung, dass die PKW-Vermietung nur umsatzsteuerpflichtig erfolgen kann.

Sie sind bereits umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, da Sie die Photovoltaikanlage betreiben. Diese Umsätze behandeln Sie (vermutlich trotz möglicher Kleinunternehmerregelung) umsatzsteuerpflichtig. Dies dürfte den Hintergrund haben, dass Sie bei der Anschaffung die Vorsteuer geltend gemacht hatten und nun 5 oder 10 Jahre umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielen müssen. Hieran (Verzicht auf Kleinunternehmerstatus) sind Sie auch zumindest 5 Jahre gebunden.

Die entgeltliche Überlassung eines PKW ist ein Leistungsaustausch und damit ebenfalls ein umsatzsteuerbarer Vorgang. Das Umsatzsteuerrecht geht vom einheitlichen Unternehmerbegriff aus, d.h. alle Aktivitäten sind Teil eines einheitlichen umsatzsteuerlichen Unternehmens.

Hierzu der Umsatzsteueranwendungserlass eindeutig:

UStAE 2010 2.7. (Zu § 2 UStG)

Zu § 2 UStG

2.7. Unternehmen

(1) Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers. 2Organgesellschaften sind – unter Berücksichtigung der Einschränkungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 4 UStG (vgl. Abschnitt 2.9) – Teile des einheitlichen Unternehmens eines Unternehmers.

Sie könnten daher nicht isoliert für die PKW-Überlassung z.B. zur Kleinunternehmerregelung optieren, während die PV-Anlage umsatzsteuerpflichtig gehandhabt wird. Eine gesetzliche Steuerbefreiung (im Sinne des § 4 UStG) ist für eine entgeltliche PKW-Überlassung nicht vorgesehen.

Es kommt nicht darauf an, dass der PKW nicht im Betriebsvermögen ist. Da dürfte er bei der PV-Anlage auch kaum zuzuordnen sein, da eine notwendige betriebliche Nutzung hier nur in sehr geringem Umfang denkbar ist. Während ertragssteuerlich verschiedene Betriebe bestehen können, gilt dies umsatzsteuerlich eben nicht (s.o.)

Unternehmer ist jedes selbständig tätige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt. Aufgrund der seit Jahren vorgenommen PKW Überlassung ist dies als nachhaltig anzusehen. Zudem gehe ich davon aus, dass Sie mit der PKW-Überlassung auch Überschüsse erzielen, ansonsten hätte das Finanzamt bei laufenden Verlusten die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Einkommensteuerveranlagung sehr schnell verneint und eine private Veranlassung in der PKW-Überlassung gesehen. Eine Absicht, Umsätze zu erzielen liegt daher auch zweifelsfrei vor.

Wenn das Finanzamt die bisherige Behandlung bislang nicht moniert hatte, wird es nicht automatisch richtig. Ggf. wurde dies wegen der eher untergeordneten Bedeutung vernachlässigt. Oder hatten Sie hier eine konkrete Überprüfung mit entsprechender Feststellung im Rahmen einer Betriebsprüfung? Nutzen sie den PKW ausschließlich für o.g. Vermietung an das Unternehmen oder auch teilweise privat? In welcher Höhe wird hier eine Vergütung als Entgelt gezahlt?

Durch Schreiben einer entsprechenden Rechnung mit Umsatzsteuerausweis an Ihre Ehefrau könnten Sie zumindest teilweise im Rahmen des Vorsteuerabzuges die abzuführende Umsatzsteuer bei Ihr als Vorsgelten machen (je nach verfahrensrechtlichem Status der dortigen Umsatzsteuerveranlagungen). Zudem können Sie zum Teil aus Eingangsleistungen selbst die Vorsteuer ziehen. Es bliebe also vor allem eine Zinsproblematik.

Soweit meine Einschätzung innerhalb der Deadline, die ich als verbindlich ansehe. Bei Fragen diesbezüglich oder auch Ihre Antworten zu den aufgeworfenen Fragen könnten wir gern auch in einem abschließenden Telefonat oder schriftlich über die Kommentarfunktion hier erörtern.

Gern höre ich von Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

Nils Hoefer

Rechtsanwalt/Steuerberater

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Kommentare

Insgesamt 3 Kommentare
Nils Hoefer
Guten Morgen,

soll die Beantwortung im Rahmen der Deadline erfolgen oder zunächst eine Deckungszusage bei einer RSV eingeholt werden (die steuerliche Beratung auch abdeckt)?

Gern höre ich von Ihnen.

MfG Nils Hoefer
02.06.2020 11:21 Uhr
Kund*in
Bitte die Beantwortung im Rahmen der Deadline, eine Deckungszusage bei meiner RSV ist nicht nötig. Ich Glaube meine RSV
deckt Steuerrecht nicht ab. Ich bin auch gern telefonisch erreichbar unter 015150649995.

Vielen Dank
der Rückfrage
MfG
Eichstedt
02.06.2020 17:05 Uhr
Kund*in
Bitte die Antwort im Rahmen der Deadline wie schon 17.05 Uhr geschrieben.
Keine Deckungszusage der RSV einholen der vereinbarte Rechnungs ist per Paypal angewiesen.
02.06.2020 19:48 Uhr

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