Überprüfung der Betriebsabrechnung
Fragestellung
Könnten Sie bitte die Betriebsabrechnung bitte überprüfen? Schwerpunkt liegt auf Kinderzimmer.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für den Auftrag, Ihre Nebenkostenabrechnung zu prüfen. Ich habe die mir vorgelegten Dokumente durchgesehen und bin zu folgenden Ergebnissen gekommen:
Laut § 2 Nr. 2 und Nr. 3 und Nr. 7 des Mietvertrags sind die Nebenkosten nach § 2 Betriebskostenverordnung durch sie als Mieter zu tragen. Es ist also zunächst einmal grundsätzlich eine wirksame Abwälzung vereinbart.
Die Abrechnung ist am 07.03.2017 erstellt worden und offensichtlich innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums 2016 bei Ihnen eingegangen. Insoweit ergibt sich keine Beanstandung.
Auch hinsichtlich der rein rechnerischen Ergebnisse ist die Abrechnung korrekt erfolgt,
Die Wahl eines Verteilungsschlüssels nach Quadratmetern Wohnfläche ist gemäß § 556a BGB zulässig. Die einzelnen Rechnungswege sind nachvollziehbar und konkret genug.
Überraschend ist der hohe Meßwert des Heizkostenverteilers im Kinderzimmer. Die Werte der von Ihnen vorgelegten Protokolle aus 2015, 2016 und 2017 schwanken stark. Dies kann natürlich mit der Lage des Raums und eventuell umliegenden geheizten Räumen zusammenhängen, daneben ist die Wetterlage in der Heizperiode von Bedeutung. Zuletzt ist der Verbrauch klar nutzungsabhängig.
An dieser Stelle ist die Nebenkostenabrechnung zwar eventuell von der Grundlage her falsch, aber leider in sich zunächst nicht angreifbar. Die Ablehnung der Meßwerte im Kinderzimmer als Grundlage kann nur im Wege einer technischen Begutachtung begründet werden. Die dürfte aber nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu erlangen sein.
Hier liegt also das Problem. Die Ablesung an sich dürfte korrekt gewesen sein, Sie müssten die technisch korrekte Erfassung des Verbrauchs („der defekte Messfühler“) angreifen. Das geht, ist aber vom Ergebnis her ungewiss und mit recht hohen Kosten für die notwendige Begutachtung für die Beweisführung verbunden.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
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