Trennungsjahr definieren und Änderung der Steuerklasse
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Bartels,
ich bin seit 01.08.2018 von meinem Mann getrennt lebend und am 11.08.2018 auch aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Für das Jahr 2018 haben wir eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben, in der ich auch im Feld "dauernd getrennt lebend seit..." den 11.08.2018 angegeben habe.
Meine Frage ist nun, wie dies beim Finanzamt angezeigt werden muss. Muss der Steuerklassenwechsel in diesem Jahr noch beantragt werden? Und wird dann für das Jahr 2019 eine getrennte Steuererklärung abgegeben, mit neuer Steuerklasse?
Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung und Freundliche Grüße
Katja Kala
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich nachfolgend vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Umstände im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Eheleute, die dauerhaft getrennt voneinander leben, dürfen nur noch für das Jahr, in dem sie sich getrennt haben, die gemeinsame steuerliche Veranlagung durchführen. Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie für das Jahr 2019 eine eigene Steuererklärung abgeben müssen, ohne gemeinsame Veranlagung mit Ihrem Ehemann.
Ihre Steuerklasse hätten Sie daher bereits ab Januar 2019 entsprechend anpassen müssen (I oder II), damit die Lohnsteuer in der richtigen Höhe vom Arbeitgeber abgeführt werden kann. Für die Änderung der Steuerklasse müssen Sie das Formular "Antrag auf Änderung der Steuerklasse bei Ehegatten/Lebenspartnern", welches Sie im Internet herunterladen können, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Mit diesem Formular zeigen Sie gleichzeitig auch die Trennung beim Finanzamt an. Durch die nachträgliche Änderung der Steuerklasse werden Sie eine Steuernachzahlung leisten müssen (wenn Sie bisher die Steuerklasse III gewählt hatten), oder eine Steuererstattung erhalten (wenn Sie bisher die Steuerklasse V gewählt hatten. Hatten Sie und Ihr Ehemann bisher beide die Steuerklasse IV gewählt, würde die Änderung der Steuerklasse nur eine geringe Steuernachzahlung für jeden von Ihnen zur Folge haben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage verständlich und zufriedenstellen beantwortet habe und stehe Ihnen gern für alle weiteren rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Trennung und ggf. anschließenden Scheidung zur Verfügung. Selbstverständlich kann ich Sie auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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