Trennung / nicht verheiratet
Fragestellung
Hallo, ich bin mit meiner Lebensgefährtin seit ca. 13 Jahren zusammen und haben ein gemeinsames Kind (11. J.). Für das Kind haben wir beim Jugendamt die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben.
Wir wohnen zusammen in einem Haus, welches ich alleine gekauft habe.
Ich bin selbstständig tätig und habe Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Im Falle einer Trennung, welche Unterhaltszahlungen (lt. Düsseldorfer Tabelle etc...) kommen auch mich zu? Meine "Frau" geht ganz normal halbtags arbeiten, meine Tochter am Ort in eine Privatschule. Unser jetziger Lebensstil, aufgrund meiner Firma, ist sehr gut. Meine Frau könnte diesen alleine nicht aufrecht erhalten. Ich zahle ihr Auto, die Schule, das Pferd, den Urlaub etc. etc.
Ich möchte hier keinen falschen Eindruck erwecken. Ich bin gerne bereit weiter gut für meine "Frau" und mein Kind zu sorgen, jedoch möchte ich einfach mal wissen, was Pflicht ist und was ich freiwillig gerne tuen will/kann.
Wie wird die Düsseldorfer Tabelle bei Selbstständigen angewendet, die ja kein normales Netto-Gehalt beziehen?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke für Ihre Anfrage.
1. Die Düsseldorfer ist maßgeblich für den Kindesunterhalt. Sie wird aber ergänzt durch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen OLG´s in Deutschland. Für jeden OLG Bezirk gibt es eigene Leitlinien zum Unterhalt. Man muss also zunächst wissen, wo Sie leben.
Bei Selbstständigen sind für die Ermittlung des Einkommens die letzten 3 Kalenderjahre maßgeblich. Aus den Steuerbescheiden und den Bilanzen wird das Einkommen ermittelt, wobei es in Details Unterschiede gibt. Das steuerliche Einkommen ist nicht gleich das unterhaltsrechliche Einkommen, aber die Basis der Ermittlung. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sind auch unterhaltsrelevantes Einkommen. Natürlich zieht man auch Kosten, wie Krankenversicherung und Altersvorsorge ab. Die Berechnung ist aufwendiger als beim Angestellten.
Aus dem dann ermittelten Nettoeinkommen wird der Kindesunterhalt nach Tabelle ermittelt. Bei hohen Einkommen über 5500 € netto im Monat kann der Unterhalt nach den Umständen des Einzelfalles ermittelt werden. Es wird dann nach dem konkreten Bedarf ermittelt, was das Kind im Monat benötigt. Das könnte bei Ihnen ggf. in Fragen kommen, gerade auch wegen des Pferdes oder der Privatschule. Die gemeinsame elterliche Sorge hat auf den Unterhalt keinen Einfluss. Ich setzte immer voraus, dass im Fall der Trennung Ihre Tochter im Schwerpunkt von der Mutter betreut werden würde.
Ihrer Partnerin gegenüber wären Sie im Falle der Trennung nicht unterhaltspflichtig, weil die gemeinsame Tochter schon über 3 Jahre alt ist und damit der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB wegfällt. Anders als bei Ehepartnern gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Es gibt auch keinen Zugewinnausgleich, so dass Sie einen Vermögenszuwachs während der Beziehung im Fall des Scheiterns nicht ausgleichen müssten.
Das Sie mietfrei im Eigentum leben, wird aber im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, weil man Ihnen dadurch einen Wohnwertvorteil als Einkommen zurechnet.
Zu ganz konkreten Beträgen kann man ohne weitere Informationen wenig sagen, wobei man sich den Kindesunterhalt ja ungefähr ausrechnen kann. Der Höchstsatz nach Tabelle, läge für ein 11 Jähriges Kind bei 542 € und steigt ab 12 Jahren auf 651 €. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die Zahlbeträge, also bereits nach Verrechnung des Kindergeldes. Wie gesagt kann man bei über 5500 € netto aber zu höheren Beträgen kommen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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