Trennung in der Ehe
Fragestellung
Guten Tag!
Die Ehe zwischen meinem Mann und mir ist zerrüttet. Ich möchte mich trennen. Dazu brauche ich eine eigene Wohnung mitsamt Einrichtung.
Ich habe Ende 2016 meine Wohnung mitsamt Einrichtung aufgegeben. Geplant war ein Jahr Auslandsaufenthalt, aus dem nichts geworden ist. So musste ich zwangsläufig in die Wohnung meines Mannes einziehen. Es gibt keine gemeinschaftlichen Anschaffungen dort.
Wir haben im Juni 2016 geheiratet. Mein Mann ist selbstständiger Steuerberater. Dieses Jahr wird er einen Gewinn von 60.000 Euro (vor Abzug von Steuern) erwirtschaften. Ich bin bei ihm angestellt und habe ein Bruttogehalt von ca. 1400 Euro. Er hat 2 Kinder, die nicht bei ihm leben. Soweit ich weiss, zahlt er insgesamt 400 Euro Unterhalt monatlich, wobei die Kindsmutter Unterhaltsvorschuss beantragt hat und bezieht.
Ich habe 3 Kinder, die beim Kindsvater leben. Er bezieht Unterhaltsvorschuss, da ich nicht leistungsfähig bin.
Gemeinsame Kinder haben wir nicht.
Für mich stellt sich nun das finanzielle Problem. Insbesondere eine Wohnung einzurichten.
Was sollte ich weiterhin im Zuge der Trennung beachten?
Mit freundlichen Grüßen
S. A.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
hier werden mehrere Schritte eingeleitet werden müssen.
Sofern Sie mit Ihrem Mann noch nicht geredet haben, sollten Sie das Gespräch suchen, um eine einvernehmliche Regelung zu erzielen.
In Anbetracht des Einkommens des Mannes wird Ihnen dieser zum Trennungsunterhalt verpflichtet sein. Die genaue Höhe kann aber erst dann gesagt werden, wenn das genaue Einkommen Ihres Mannes bekannt ist.
Die Unterhaltszahlungen für die Kinder erscheinen mir sehr gering. Wenn er nur noch in der Lage sein sollte, für beide Kinder einen Betrag in Höhe von je Kind 200,00 € zu zahlen, muss sein Einkommen unbedingt bekannt sein, damit die Berechnung nachvollzogen werden kann.
Man wird nicht darum herumkommen, eine genaue Unterhaltsberechnung vorzunehmen.
Dazu muss er seine Einnahmen- Überschussrechnungen der letzten drei Jahre und die letzten Steuerbescheide hergeben, damit sein Einkommen errechnet werden kann. Es müsste dann bekannt sein, ob er noch sonstige Zahlungsverpflichtungen hat, die nicht betrieblich bedingt sind.
Sie haben insoweit einen Auskunftsanspruch.
Was die Wohnung betrifft, können Sie staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, da Sie die Miete und die Ausstattung nicht allein zahlen können.
Einen direkten Anspruch gegen Ihren Mann auf Übernahme einer Miete oder der Übernahme der Kosten einer Einrichtung haben Sie nicht. Im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung kann dieser natürlich Zahlungen übernehmen; nur einen direkten Anspruch haben Sie nicht.
Daneben besteht, wenn auch eingeschränkt, der Anspruch auf Hausratsteilung.
Grundsätzlich ist der Hausrat bei Trennung zu teilen, so dass Sie darüber einige Gegenstände erhalten könnten. Aber der jetzige Hausrat steht im Alleineigentum Ihres Mannes und dann wird es im Streitfall Einzelfallentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten sein, ob Ihnen einige Gegenstände zugesprochen werden.
Ein weiterer nicht zu vernachlässigender Punkt ist Ihre Mitarbeit. Hier sollten Sie unbedingt eine andere Tätigkeit suchen; das sollten Sie zügig machen.
Zu beachten wären natürlich noch gemeinsame Schulden, wenn diese gegeben sein sollten. Wenn es Verbindlichkeiten gibt, für die auch Sie haften, muss auch diesbezüglich eine Regelung getroffene werden.
Sie sollten daher, wenn möglich das Gespräch suchen, aber auch zeitgleich beim zuständigen Leistungsträger Leistungen beantragen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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