Tarifsystem Yogaschule: gesetzliche Gültigkeit von 3 Jahren für Karten
Fragestellung
In meinem – wie in sehr vielen anderen Yogastudios in Deutschland – haben wir ein Tarifsystem mit z.B. 10er Karten und einer begrenzten Laufzeit von 6 Monaten ab Erstnutzung. Bei diesen Konditionen sowie dem Preis habe ich mich an dem orientiert, was geschäftsüblich ist.
Vor kurzem hat mich eine Teilnehmerin darauf aufmerksam gemacht, dass es bereits vor einigen Jahren ein Urteil gab, das bezogen auf Mehrfachnutzungskarten einer Wellnessanlage eine 3jährige Frist festgelegt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich davon noch nie gehört oder gelesen und kann mich nicht daran erinnern, jemals bei einer Yogaschule einer 3jährigen Frist begegnet zu sein.
Allmählich scheint dieses Urteil aber auch in der Yogaszene bekannt zu werden, denn vor einigen Monaten haben z.B. große Studios in Berlin ihre Gültigkeitsfristen auf 3 Jahre hochgesetzt verbunden mit teils deutlichen Preissteigerungen. Da liegt für mich das wirtschaftliche Problem: Selbstverständlich müssen Karten mit längerer Laufzeit mehr kosten als solche mit kürzerer, d.h. ich bin durch dieses Urteil de facto zu Preiserhöhungen gezwungen, sofern ich keine Einkommensverluste in Kauf nehme möchte. Da dies eine unpopuläre Maßnahme wäre, suche ich nach anderen Möglichkeiten. Dabei bin ich durch Netzrecherchen in Yogaforen auf folgende Varianten gestoßen:
1. Einige sind der Meinung, es reiche rechtlich, dem „Kind einen anderen Namen zu geben“. Ein Argument dabei ist, dass man z.B. in VHS-Kursen ja auch kein Geld erstattet bekommt, wenn man einige Termine nicht wahrnimmt.
Ein Beispiel ist, das Kartensystem als Abosystem zu etikettieren: „ Sie schließen ein Abo ohne automatische Verlängerung über 6 Kalendermonate ab, innerhalb dessen Sie 10x an einem Kurs ihrer Wahl teilnehmen könne“. Das wäre effektiv genau dasselbe. Würde dies dann tatsächlich nicht mehr unter das Urteil fallen?
2. Eine andere Idee ist, eine 10er Karte für z.B. 150€ mit dreijähriger Gültigkeit anzubieten und gleichzeitig eine mit z.B. halbjähriger Gültigkeit für 130€. Argument ist, dass es ja auch legal ist, z.B. weniger für Flugtickets zu verlangen, wenn dafür die Konditionen schlechter sind.
3. Dritte Variante: Es bleibt bei der halbjährigen Gültigkeit. Nicht genutzte Termine kann man jedoch gegen einen Aufpreis pro Termin auf 3 Jahre verlängern.
Ein Beispiel: Ein Teilnehmer hat in einem halben Jahr 6 Termine genutzt. Die restlichen 4 kann er in den folgenden 2,5 Jahren nutzen, sofern er z.B. 4 x 3€ Aufpreis zahlt.
Ich bräuchte eine rechtliche Einschätzung aller drei Varianten bzw. den Verweis auf andere rechtliche Auswege, sofern es diese gibt, um wirtschaftlichen Schaden abwenden zu können.
Mit freundlichen Grüßen und vielem Dank im Voraus!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrte Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage der mir zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt zu beantworten:
Die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Abokarten und Gutscheinen war in der Tat schon des öfteren Gegenstand eines Rechtsstreites.
Ansprüche aus den vorbezeichneten Rechtsverhältnissen unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren i.S.d. §§ 195 ff. BGB.
1. Einige sind der Meinung, es reiche rechtlich, dem „Kind einen anderen Namen zu geben“. Ein Argument dabei ist, dass man z.B. in VHS-Kursen ja auch kein Geld erstattet bekommt, wenn man einige Termine nicht wahrnimmt.
Ein Beispiel ist, das Kartensystem als Abosystem zu etikettieren: „ Sie schließen ein Abo ohne automatische Verlängerung über 6 Kalendermonate ab, innerhalb dessen Sie 10x an einem Kurs ihrer Wahl teilnehmen könne“. Das wäre effektiv genau dasselbe. Würde dies dann tatsächlich nicht mehr unter das Urteil fallen?
Auch hier würde grundsätzlich die Regelverjährung gelten, Sie vereinbaren aber mit dem Kunden eine konkrete Verkürzung der Verjährung auf 6 Monate. ich halte dies für denkbar, aber nicht gerade optimal. Oftmals wird der Kunde mit dem AGB-Recht argumentieren können, hier insbesondere eine unangemessene Benachteiligung.
2. Eine andere Idee ist, eine 10er Karte für z.B. 150€ mit dreijähriger Gültigkeit anzubieten und gleichzeitig eine mit z.B. halbjähriger Gültigkeit für 130€. Argument ist, dass es ja auch legal ist, z.B. weniger für Flugtickets zu verlangen, wenn dafür die Konditionen schlechter sind.
Diese Idee ist rechtlich völlig unbedenklich. Wichtig ist auch hier, dass die Verkürzung der Verjährung individuell mit dem Kunden ausgehandelt wird, dieser also ausdrücklich und sichtbar auf die Wahlmöglichkeit angesprochen wird und selber eine Wahl trifft. Dies sollte irgendwo durch eine Unterschrift dokumentiert werden.
3. Dritte Variante: Es bleibt bei der halbjährigen Gültigkeit. Nicht genutzte Termine kann man jedoch gegen einen Aufpreis pro Termin auf 3 Jahre verlängern.
Ein Beispiel: Ein Teilnehmer hat in einem halben Jahr 6 Termine genutzt. Die restlichen 4 kann er in den folgenden 2,5 Jahren nutzen, sofern er z.B. 4 x 3€ Aufpreis zahlt.
Auch hier sehe ich grundsätzlich keine Probleme, wenn das Element der individuellen Aushandlung dieses Vertragsbestandteils gewahrt wird.
Grundsätzlich wird sich ein Verbraucher auf eine Verjährungsfrist von 3 Jahren verlassen dürfen, eine Verkürzung wird er nicht erwarten, die AGB könnten in diesem Punkt nichtig sein.
Hier also stets durch Unterschrift dokumentieren, dass diese Regelung mit dem Kunden getroffen wurde.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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