Steuerprüfung und Vorauszahlungen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
ich habe eine Steuerprüfung für die Jahre 2016 und 2017. In diesen Jahren habe ich eine hohe Summe in meinen Immobilienbestand investiert. Steuerlich führt dies, dass ich bisher die anfallende Einkommenssteuer dagegen rechnen könnte. Das FA hat nun mir den Bescheid für das Jahr 2018 zukommen lassen plus Nachzahlungen und Vorauszahlungen bis 2021 bestimmt, ohne die Verlustrechnung, die in der Prüfung ist zu berücksichtigen. Mein Steuerberater hat eine Stundung beantragt. Die Verlustrechnung wird anerkannt werden, da Rechnungen etc. vorhanden sind und mein Steuerberater dies auch zu 100 % so sieht. Meine Frage ist, wie kann ich mich aus dieser misslichen Lage befreien. Kann man die Forderungen bis die Prüfung beschlossen ist aussetzen? Ich kann die geforderten Zahlungen nicht leisten und müsste ein Darlehen aufnehmen. Ist das verhältnismäßig? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen,
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Holger Traub
Sehr geehrter Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage und das hierdurch entgegengebrachte Vertrauen.
Im Einkommensteuerrecht sind die verschiedenen Veranlagungszeiträume gesondert zu betrachten. D. h. es sich auch nur die Jahre ab 2016 bzgl. der anfallenden Steuern immer separat zu berücksichtigen.
Es ist für mich nicht ersichtlich, warum die Finanzbehörde die in den Jahren 2016/2017 entstandenen und vorgetragenen Verluste bei dem Steuerbescheid 2018 nicht anerkennt. Dies zumal nach Ihrer Sachverhaltsschilderung und den Angaben Ihres Steuerberaters die Verluste anerkannt wurden und auch für die weiteren Jahre anzuerkennen sind.
Rechtswahrend ist anzuraten, bzgl. des Einkommensteuerbescheids 2018 und der hieraus erwachsende Steuerzahlung nicht nur eine Stundung zu beantragen, sondern auch einen Einspruch gegen den Bescheid zu erheben. Gleichlaufend mit Einspruchserhebung wäre die Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit zu beantragen.
Die Begründung des Einspruchs ist darauf zu stützen, dass der Investitionsverlust, welcher auch in das Jahr 2018 fortwirkt und der auch in diesem Veranlagungsjahr steuerlich zu berücksichtigen ist (so habe ich Sie verstanden), nicht korrekt durch die Finanzbehörde erfasst wurde.
Hierdurch entsteht für 2018 eine höhere Steuerlast, worauf sich fälschlicherweise auch der Vorauszahlungsbescheid stützt.
Gegen den Vorauszahlungsbescheid ist vorsorglich ebenfalls Einspruch einzulegen. Bzgl. der Begründung ist auf die Begründung zum Einkommensteuerbescheidseinspruch 2018 zu verweisen.
Vorsorglich kann sodann noch die Herabsetzung der Beträge für die Steuervorauszahlung in den Folgejahren beantragt werden, da eben die tatsächliche Steuerlast niedriger ist.
Der Umstand, dass zu Zahlung der Steuerlast ein Darlehen aufzunehmen wäre (Stichwort Verhältnismäßigkeit), trägt aus rechtlicher Sicht nicht. Die Zahlung der Steuerlast hat nach Anordnung des Gesetzgebers übergeordnetes Interesse. Die Argumentation des Vorliegens eines Härtefalles wird von der Finanzbehörde in diesem Fall nicht gehört.
Ich hoffe Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.
Rückfragen dürfen Sie gerne stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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