Steuern Arbeitsplatz Hamburg Lebensmittelpunkt Schweiz
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Balluff,
Ich habe gesehen das sie in der Vergangenheit ähnliche Fragestellung beantwortet haben bezüglich der Arbeitsstelle in Deutschland aber Lebensmittelpunkt in der Schweiz.
Ich werde am 15.08.2019 in Hamburg meinen neuen Arbeitsplatz antreten bin aber bisher in der Schweiz wohnhaftig. Meine Frau und Kinder werde in der Schweiz bleiben aufgrund der Schule und ich werde an den Wochenenden pendeln.
Meine Frage wäre in welcher Form ich besteuert werde bin ich ein Grenzgänger oder gilt das Doppelbesteuerungsabkommen?
Welche Dokumentation gilt es zu beachten die der Arbeitgeber in Deutschland ausfüllen muss was muss ich in der Schweiz beachten ?
Muss ich in Deutschland eine Zweitwohnung anmelden ?
Mit freundlichen Gruss
Sambol
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Grenzgängerregelung ist nur anwendbar, wenn die einfache Entfernung Arbeitsort - Hamburg nicht mehr als 100 km beträgt. Daher kann ich das ausschließen.
Deutschland könnte grundsätzlich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen den Arbeitslohn besteuern. Insbesondere wenn ein deutscher Arbeitgeber den Arbeitslohn trägt, wird die Schweiz nur das Recht auf den Progressionsvorbehalt haben. Die Schweiz kann danach die in der Schweiz steuerfreien deutschen Einkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigen.
In Deutschland muss der Arbeitgeber aufgrund Ihres in Deutschland vorliegenden Wohnsitzes / gewöhnlichen Aufenthalt (Anmietung Wohnung) beim Finanzamt Sie als Inländer anmelden. Die Personalabteilung sollte hier keine großen Schwierigkeiten haben.
Grundsätzlich sollte Ihr Arbeitgeber dokumentieren, in welchem Umfang (Tage) die Tätigkeit in Deutschland oder in anderen Staaten durchgeführt wird, weil dies dort eine Besteuerung nach sich ziehen kann.
Wenn Sie in Deutschland eine Wohnung anmieten, sind Sie verpflichtet dies beim Einwohnermeldeamt anzuzeigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen kann. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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Vielen Dank für Ihre E-Mail und Kommentar. Ich finde das Ihre Antwort nicht zu genügend erklärt warum das Deutsche Finanzamt die volle Besteuerung beanspruchen „könnte“ obwohl mein Familiäre Lebensmittelpunkt in der Schweiz weiter liegt.
In vorherigen Kommentare (weshalb ich sie direkt angesprochen habe) hatten sie detaillierten Bezug genommen zur 183 Tagen Regelung ,60 Tage Rückkehr Zweitwohnsitz Anmeldung.
Siehe: https://www.yourxpert.de/antwort/wohnen-in-der-schweiz-arbeiten-in-deutschland.b2727.html
Wie in meiner Anfrage benannt fange ich am 15.08. in Deutschland /Hamburg an zu Arbeiten und habe damit mehr als 183 in diesem Jahr in der Schweiz verbracht. Ich Plane ausserdem jedes Wochenende und einige Freitage/Montage als homeoffice in der Schweiz zu sein und Hamburg wird nur ein Zweitwohnsitz.
Ich bitte um weitere Sichtweise von Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen
aufgrund der Entfernung Hamburg-Schweiz kann die Grenzgängerregelung nicht angewendet werden.
In dem Fall würde der Lohnsteuerabzug in Deutschland auf 4,5 % begrenzt werden - im Übrigen findet die Steuerbelastung im Wohnsitzstaat statt. Dies wäre die Schweiz.
Im Hinblick auf die Entfernung ist dies jedoch nicht denkbar. Daher meine Antwort bezüglich den allgemeinen Besteuerungsregelungen im Abkommen mit der Schweiz in der aktuellen Fassung.
Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats Deutschland wird nur dann ausgeschlossen, wenn Sie:
- nicht mehr als 183 Tage beruflich in Deutschland tätig werden,
- der Arbeitslohn nicht von einem Unternehmen getragen wird, dass in Deutschland ansässig ist.
Die Aufenthaltstage in der Schweiz (Home Office) werden dort besteuert. An den Tagen wo Sie in Deutschland arbeiten, kommt es zur Einbehaltung von deutscher Lohnsteuer. Dies jedoch nur anteilig für diese Tage.
Falls der Arbeitgeber nicht in Deutschland ansässig ist (z,B. Einsatz beim Kunden, Sitz jedoch in einem anderen Land), würde die Schweiz auch den Aufenthalt in Deutschland besteuern dürfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff