Steuerliche Frage zur Schenkung einer Eigentumswohnung
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ahe, den 27.9. 2019
Sehr geehrter Herr Christiansen,
eine Nachbarin, deren Mann im April vergangenen Jahres verstorben ist, möchte mir aus Dankbarkeitsgründen ( für die stattgefundene Betreuung) ihr Eigentumswohnung schenken, die einen vergleichbaren Wert hier bei uns leider nur bei ca. € 20.000 liegt.
Die Wohnung wurde von ihrem Mann vor über 40 Jahren gekauft; allerdings hat er im späten Alter seine jetzige Frau geheiratet und zwar vor ca. 7 Jahren, so dass die Wohnung in 2018 im Zuge der Erbregelung auf sie - einfach - umgeschrieben wurde.
Welche Steuern fallen für mich an, wenn ich die Wohnung umgehend wieder veräußere, da ich kein weiteres Interesse an dieser Wohnung habe.
Ich wäre ihnen sehr dankbar, wenn sie die gestellten Fragen umgehend beantworten, da ich bereits nächste Woche einen Notartermin habe.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
D. M.
Im Wohnpark 39
50127 Bergheim
Tel.:0227193472
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne umgehend beantworten möchte.
Grundsätzlich liegt zunächst einmal eine Schenkung vor, die aber, wenn der Wert der Wohnung nur 20.000 EUR beträgt, gerade durch den Freibetrag i.H.v. 20.000 EUR abgedeckt ist. Sollte das Finanzamt einen höheren Wert feststellen, den Sie nicht widerlegen können, würde darüber hinaus eine Schenkungssteuer i.H.v. 30% anfallen (für den 20.000 EUR übersteigenden Betrag). Da der Wert der Wohnung aber durch den zeitnahen Verkauf feststeht, haben Sie hier relativ hohe Planungssicherheit. Sofern die Wohnung derzeit vermietet ist, kann der Wert der Wohnung noch pauschal um 10% gemindert werden.Entsprechend positiv würde sich dieses auf eine Schenkungsteuer auswirken.
Da Sie Wohnung geschenkt bekommen, wird auch kein Grunderwerbsteuer anfallen, da Grundstücksschenkungen gem. § 3 Nr. 2 GrErwStG befreit sind.
Da Sie die Wohnung unentgeltlich erhalten, haben Sie die Anschaffungskosten sowie den Anschaffungszeitpunkt der Überlasserin/des Erblassers zu übernehmen. Daher wäre, da auch Ihre Nachbarin die Wohnung unentgeltlich durch Erbe erworben hat, der Wert und der Anschaffungszeitpunkt von der Anschaffung vor über 40 Jahren zugrunde zu legen (Fußstapfentheorie). Ihnen ist damit aufgrund der Schenkung kein eigener Anschaffungsvorgang anzurechnen, so dass dann die Wohnung nicht unter die Regelung des § 23 EStG fällt. Das heißt mit anderen Worten, es läge dann in dem Fall kein privates Veräußerungsgeschäft vor, weil der Zeitraum zwischen der Anschaffung (des Erblassers) und der Veräußerung ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren liegt. In dem Fall wäre die Veräußerung durch Sie also steuerfrei möglich.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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