Steuer
Fragestellung
Im Jahre 2010 haben mein Partner und ich zusammen eine Wohnung gekauft- faktisch als GbR. Diese hat dann die Wohnung renoviert weiterverkauft 2010, der Erwerber hat dann 2011 bezahlt. In 2010 wurde dann gemeinsam eine GmbH gegründet- nach Verkauf der Wohnung in notarieller Form. In der Eröffnungsbilanz wurde die ETW jedoch nicht aufgeführt.
Der Erwerber hat nun auch Schadensersatz wegen Mangel geklappt, der lt. Gutachten schon zum Zeitpunkt des Kaufes bzw. Wochen später aufgetreten sei- Schimmel- so stehts im Gerichtsgutachten. ( Verklagt hat er die GbR, die Einzelpersonen, die GmbH)
Nun soll es einen Vergleich geben, den die Einzelpersonen tragen sollen, denn die GmbH wurde verkauft und ist nicht mehr im Handelsregister eingetragen.
In welcher Form wäre nun dieser Vergleichsbetrag TE 10 noch steuerlich irgendwie ansetzbar. Im Jahr des Vergleiches oder für uns vorteilhafter im Jahr des Verkaufes oder im Jahre 2013 wo die Klage des Erwerbers einging? Oder hätte bzw. kann man noch eine Rückstellung einstellen? Und wie setzen wir das als " aufgelöste GbR" dann wo an?
Ist es dabei erheblich, ob die Steuerbescheide nicht mehr unter Vorbehalt bestehen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater FBf.IStR Marc Ehlers
Sehr geehrte/er Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Gemäß Ihren Schilderungen handelt es sich um ein Spekulationsgeschäft, was auf Grund der Spekulationsfrist der Besteuerung bei den natürlichen Personen unterliegt.
Unabhängig von der Eröffnungsbilanz ist steuerlich jedoch entscheidend, wer der Vertragspartner war, Sie als natürliche Personen, oder die GmbH. Gemäß Ihren Schilderungen waren Sie als natürliche Personen der Vertragspartner.
Grundsätzlich gilt auch im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte das Zufluss-Abfluss Prinzip, d.h. Ausgaben können Sie dann geltend machen, wenn diese gezahlt werden.
Damit sollte eine Abzugsfähigkeit im Jahr der Zahlung bei Ihnen als natürliche Personen im Rahmen des Veräußerungsgewinns gegeben sein. Wichtig ist, dass der Veräußerungsgewinn damals auch steuerlich erklärt wurde. Erklären Sie diese Beträge unter Hinweis auf das Urteil und den Zahlungsbeleg bei Ihrer Einkommensteuererklärung.
Sollte kein Veräußerungsgewinn erklärt worden sein, werden diese Kosten nicht abzugsfähig sein.
Bei Rückfragen schreiben Sie mir bitte gerne.
Mit freundlichen Grüßen
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