Steuer
Fragestellung
Guten Tag,
zum Sachverhalt:
2009 bestand eine GbR welche in 2010 in eine GmbH umgewandelt wurde. Als GbR hatte man eine Wohnung veräussert. Die GmbH als auch die GbR bestehen nicht mehr.
Im Nachgang per 12.2013 haben wir eine Klage des Erwerbers erhalten- auf Rückabwicklung-gerichtet an die GbR/GmbH und an die Privatpersonen der GbR.
Seit 2013 läuft nun ein Prozess, dazu folgende Fragen:
1. wie sind die nun laufenden Kosten wie Anwalt etc. steuerlich abzugsfähig?
2. kann eine Rückstellug für die EkSt gebucht werden?
3. gibt es Empfehlungen Kosten und etwaige Ansprüche vor Urteil abzusetzen?
Ferner wurden Kosten in der damaligen G+V nicht berücksichtigt .
Einen Einwand zu 2010 hat das FA gemäss Anlage zurückgewiesen- wir hatten versucht die nicht angesetzten Kosten nachträglich geltend zu machen und zwar:
Drittschuldnerhaftung GewSt- an uns 2011 herangetragen
Gemäss Anlage ist auf 2011 nicht eingegangen worden
Mfg Thoam
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Anwaltskosten können bei der Einkunftsart, bei der sie entstehen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Diese können auch nachträglich anfallen, wenn die Ausgaben in wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften stehen. Diese Ausgaben können auch bei einem Rechtsnachfolger anfallen. Somit wären diese Kosten bei der Einkunftsart der damaligen Veräußerung (möglicherweise Gewerbebetrieb oder privates Veräußerungsgeschäft) ansetzbar.
Sollte es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft gehandelt haben, das aufgrund der Zehnjahresfrist steuerfrei geblieben ist, sind damit in Zusammenhang stehende Werbungskosten nicht abziehbar. Durch ein privates Veräußerungsgeschäft veranlasste Werbungskosten sind – abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG – in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Verkaufserlös zufließt, dies könnte dazu führen, dass aufgrund eingetretener Festsetungsverjährung eine Berücksichtigung nicht mehr möglich ist.
Vorrangig wäre jedoch zu prüfen, ob diese Kosten zum Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn oder -verlust der Aufgabe oder Veräußerung des Anteils an der GbR gehören. In diesem Fall könnte (vorrangig) eine rückwirkende Änderung des Aufgabegewinns vorliegen, die als rückwirkendes Ereignis die Besteuerungsgrundlagen im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ändern würde.
Der BFH hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 6.12.2016 (BFH, Urteil v. 6.12.2016, IX R 49/15) entschieden, dass die Rückabwicklung eines nicht vollständig erfüllten Vertrages ein rückwirkendes Ereignis im steuerlichen Sinne darstellt. Zu prüfen wäre, ob dies im geschilderten Fall anzuwenden wäre.
Somit könnten die Anwaltskosten gegebenenfalls bei der Teilbetriebsaufgabe bzw. -veräußerung zu berücksichtigen sein.
Falls eine Änderung bei der GbR begehrt wird, ist diese im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu treffen, dies ist auch die Erläuterung des Finanzamts in dem beigefügten Schreiben.
Bei einem rückwirkenden Ereignis, das die Jahre 2009 oder 2010 betrifft, könnte jedoch bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sein und somit eine Änderung nicht mehr möglich sein.
Wenn der Vorgang der GmbH zuzurechnen istwäre zunächst zu prüfen, ob ein Rechtsnachfolger besteht. Gegebenenfalls können auch nachträgliche Anschaffungskosten des GmbH-Anteils vorliegen. Falls die Kosten der Abwehr von Haftungsschulden aus einer Haftung als ehemaliger GmbH-Geschäftsführer stammen, können diese gegebenenfalls nachträgliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.
Falls die Anwaltskosten nicht im Rahmen einer Einkunftsart ansetzbar sind, können sie nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie der Höhe nach existenzbedrohend sind.
Eine Rückstellung wäre nur möglich, wenn die Kosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu behandeln wären und die weiteren Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung erfüllt wären. Zudem wäre zu prüfen, in welchem Betriebsvermögen dieser Ansatz erfolgen könnte.
Wie ersichtlich wird, ist eine steuerrechtliche Beurteilung von einer Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Beurteilungen abhängig. Deswegen empfehle ich Ihnen, sich in dieser Angelegenheit ausführlich steuerlich beraten (und idealerweise auch gegenüber dem Fianzamt vertreten) zu lassen, hierzu wären vollständige Unterlagen vorzulegen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd T.s
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank!
Die GbR hatte damals die ETW erworben und verkauft. Heute werden wir u.a. als Privatpersonen bzgl. der Rückabwicklung angegangen.
Den KP erhielten wir aber erst 2011, auch wenn 2010 veräussert wurde. Umschreibung Grundbuch war 2011. Wäre dies dann ggf. in 2011 anzumelden. Wäre dann Festsetzungsverjährung eingetreten? oder welcher Termin zählt genau?
Unsere GmbH hatte jedenfalls in der Eröffnungsbilanz diese Wohnung nicht aufgeführt.
die Festsetzungsfrist beträgt regelmäßig vier, bei Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, allerdings beginnt sie erst nach der Anlaufhemmung. Die Anlaufhemmung ist von Abgabepflicht und vom Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung abhängig,.
In bestimmten Fällen kann auch der Ablauf der Frist gehemmt sein.
Mit freundlichen Grüßen