Sterbegeldversicherung Teil des Erbes?
Fragestellung
Guten Tag,
Mein Vater ist kürzlich verstorben und hat bereits zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen, die an den Bestatter abgetreten war zur Begleichung der Bestattungskosten. In dem Vertrag mit dem Bestatter wurde mein Bruder genannt als Begünstigter für den Fall, das die Versicherungssumme die Kosten übersteigt und ein Guthaben nach Endrechnung verbleibt.
So ist es passiert und der Bestatter hat den Restbetrag an meinen Bruder überwiesen.
Als Erben gibt es nur uns zwei leibliche Kinder. Ein gemeinschaftlicher Erbschein liegt vor - wir eben jeweils zu 1/2.
Meine Frage ist. Gehört das verbleibende Guthaben zur Erbmasse oder ist dies aussen vor?
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r
zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid aussprechen.
Die Sterbegeldversicherung soll die Erben von den Beerdigungskosten befreien.
Die Versicherung selbst und auch mögliche Überschüsse wird nicht als Erbmasse ausgezahlt, sondern dient eben den Erben lediglich dazu, dass die Beerdigungskosten im Todesfall getilgt werden können.
Sofern ein begünstigter für den Fall des Überschusses bedacht worden ist (wie in Ihrem Fall), ist der Überschuss also nicht als Teil der Erbmasse zu behandeln.
Sofern die Zuwendung aus dem Überschuss an Ihren Bruder auf die Erbschaft angerechnet werden sollte, wäre des dann - aber auch nur dann - bei der Verteilung zu berücksichtigen.
Dafür muss aber feststehen, dass eben eine Anrechnung ausdrücklich gewünscht worden ist - dafür wären Sie dann beweispflichtig.
So ein Beweis können Sie dann nur mittels Dokumenten (da Zeugen in der Regel nicht vorhanden sind) führen, so dass der Versicherungsvertrag (manchmal entfällt die Klausel zur Frage des Begünstiten eine Anrechnungsanordnung) oder andere Schriftstücke, auch denen die Anrechenbarkeit nachgewiesen werden kann, vonnöten sind. Prüfen Sie daher die Unterlagen, ob so eine Anrechnungsanordnung dort enthalten ist).
Ich hoffe trotzdem, dass die Antwort zur Klärung beigetragen hat, auch wenn vermutlich ein anderes Ergebnis gewünscht worden wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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