Spenden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ein Konzertveranstalter (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) führt eine Spendenveranstaltung durch. Das heißt, die Besucher an der Kasse werden gebeten, statt dem Eintritt eine Summe x als Spende zu geben. Freiwillig, wer zahlt kommt auch hinein. Die eingegangenen Spendengelder werden von der Firma dann einem gemeinnützigen Verein überlassen.
Meine Frage: Unterliegen diese Spendengelder der Umsatzsteuer?
Wenn nicht, bis zu welchem Umfang der Gesamtspende, bezogen auf den maximal anerkennungsfähigen Spendenabzug im Jahr oder auch darüber hinaus?
Besten Dank!
H. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr H.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Da es sich um eine Gegenleistung handelt (Spende gegen Eintrittsberechtigung) liegt das Merkmal des Leistungsaustauschs vor und die Leistung unterliegt der Umsatzsteuer.
Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der volle Steuersatz anzuwenden.
Der Veranstalter kann die weitergeleiteten Spendengelder bei sich als gemeinnützige Spende ansetzen.
Es gelten die Höchstbeträge (20 Prozent des Einkommens oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter), der Rest kann jedoch in das Folgejahr vorgetragen werden.
Im ideellen Bereich eines gemeinnützigen Vereins kann dagegen der ermäßigte Steuersatz bei der Umsatzsteuer angewandt werden, außerdem entfällt die Höchstbetragsproblematik bei den Spenden. Somit könnte dies eine möglicherweise bessere Lösung sein.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
So weit alles klar! Aber muss in diesem Falle nicht der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, da doch die Spende statt des Eintrittes geeben wird?
Eintritte unterliegen im Konzertbereich der ermäßigten Steuerlast.
Bitte Sie mir darauf zu antworten. Beste Grüße
H. H.
bezüglich meiner Anfrage teilen Sie mir mit, dass es sich im geschilderten Fall um einen Leistungstausch handelt.
Die Spende ist keine Voraussetzung um die Veranstaltung zu besuchen. Is es dann trotzdem noch richtig für die vereinnahmten Spendengelder von Leistungstausch zu sprechen ?
Vielen Dank!
H. H.
das ist leider ein Grenzfall. Die Spenden werden von den Besuchern als Gegenleistung für den Konzertbesuch gewährt. Somit kann man dies als Leistungsaustausch durchaus betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater