Spekulationssteuer
Beantwortet von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Fragestellung
In meinem Eigentum stehen 5 Grundstücke. Drei davon habe ich vor weniger als 10 Jahren gekauft. Zwei wurden vor weniger als 10 Jahren von der Mutter auf mich überschrieben, ohne Kaufpreis. Über alle 5 Grundstücke steht ein Gebäude (Überbauung). Das Gebäude soll verkauft werden, nicht aber alle 5 Grundstücke in Gänze. Deshalb soll ein neues Grundstück vermessen und gebildet werden, in dem Teile aller 5 Grundstücke aufgehen und auf dem das Gebäude steht. Nach Bildung und Eintragung dieses neuen Grundstückes soll das Grundstück mit dem Gebäude verkauft werden. Fällt für mich Spekulationssteuer an?
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sehr gerne beantworte ich im Nachfolgenden Ihre Anfrage, ob in Ihrem Falle ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt.
Gem. § 23 EStG liegt grundsätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft (sog. Spekulationsgeschäft) vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von zehn Jahren nicht vergangen ist. Wichtig ist, dass es hier nicht auf den Übergang von Nutzen und Lasten anbekommt, sondern entscheidend sind die Datumsangaben der Kaufverträge.
Dies wäre grundsätzlich bei den Grundstücken der Fall, welche Sie binnen der letzten 10 Jahre erworben haben, da Sie binnen der letzten 10 Jahre eine Veräußerung vorgenommen haben.
Allerdings gibt es hier eine Ausnahme. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt nicht vor, wenn das Gebäude durchgehend eigengenutzt oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Wie haben Sie Gebäude genutzt?
Hinsichtlich der Grundstücke, welche Sie von Ihrer Mutter unentgellich übertragen bekommen haben, für Sie die Anschaffungszeiträume Ihrer Mutter fort. Sofern Ihre Mutter die Grundstücke somit vor über 10 Jahren angeschafft haben, erfolgt keine Besteuerung, da der Zeitraum von 10 Jahren überschritten worden ist.
Aus den fünf Grundstücken soll nunmehr ein neues Grundstück geschaffen werden kann.
Mit BFH Urteil aus dem Jahre 1983 hat der BFH entschieden, dass ein Veräußerungsgeschäft auch vorliegt, wenn eine Parzelle innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird.
Sofern nunmehr das neue Grundstück veräußert wird, kann es zu einer anteiligen Besteuerung kommen. Hier ist die prozentuale Fläche der gekauften Grundstück maßgeblich, es sei denn, dass Sie die gekauften Grundstück bisher eigengenutzt haben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Bei Fragen melden Sie sich jederzeit gerne.
Viele Grüße
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider bin ich heute krankheitsbedingt verhindert, diese zu beantworten. Könnten wir die Frist bis morgen Abend verlängern? Das wäre super.
Über eine Nachricht von Ihnen freue ich mich sehr.
Viele Grüße
Michael Mertens
vielen Dank für Ihre Rückantwort. Genauso würde ich es auch machen. Aufgrund dessen, dass das Gebäude nicht bewohnt worden ist, liegt hier eine Privatnutzung durch Sie vor, da es auch nicht an einen fremden vermietet war.
Somit sehe ich wegen der Spekulationssteuer keine Gefahr - diese sollte auf jeden Fall null Euro betragen, da die Tatbestände des § 23 EStG nicht gegeben sind.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Über eine Bewertung von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
Michael Mertens