Sonderkündigung möglich?
Fragestellung
Guten Tag,
wir wohnen seit dem 15. Juli 2018 in einer Wohnung, die mehrere Mängel hat. Diese haben wir mehrfach den Vermietern mitgeteilt und gebeten, diese zu beheben. Manches wurde behoben (zum Teil recht spät), manches ist immer noch nicht behoben worden. Hier die einzelnen Punkte:
1. Leitungswasser: Vor unserem Einzug wurden uns mitgeteilt, dass das Leitungswasser keine Trinkwasserqualität hat, dies aber mit Filtern vor dem Einzug behoben wird. Kurz vor dem Einzug sagte man uns, dass man noch auf günstigere Angebote für die Installation von Filtern warte, so dass wir erst einmal das Leitungswasser nicht trinken können. Also kaufen wir (bis heute!) Wasser im Supermarkt. Mehrmals haben wir darum gebeten, die Sache vorwärts zu bringen. Am 5. November 2018 kam eine Firma, um die Wasserqualität zu testen. Es wurde nach Legionellen und Schwebestoffen getestet. Wenig später bekamen wir einen Anruf, dass im Wasser keine Legionellen vorhanden sind, aber wir sollten das Wasser weiterhin nicht trinken, Filter würden noch eingebaut werden. Nachdem wir länger wieder nichts hörten, haben wir wieder nachgefragt und dann wurden uns die Testwerte am 19.02.2019 zugeschickt, die dem Vermieter aber schon seit dem 22. November 2018 vorlagen. Uns hatte man dies aber nicht mitgeteilt. In den Ergebnissen steht, dass keine Legionellen vorhanden sind und die Schwebestoffe weit vom Grenzwert entfernt liegen. Das Problem ist aber auch, dass wir weiterhin das Leitungswasser nicht trinken können, da es immer wieder eine gelbliche Färbung aufweist. Am 20.03.2019 war jemand da, um das Trinkwasser auf Eisen zu testen. Dies ist der aktuelle Stand. Zum Wasser noch: Als wir einzogen hatten wir für ein paar Tage nur kaltes Wasser, bis dann jemand kam, um das Wasser warm zu stellen.
2. Heizung: Als wir im September 2018 zum ersten Mal die Heizung anmachen wollten, funktionierte diese nicht. Erst am 27.09.2018 kam jemand, um diese im generellen Heizungssystem des ganzen Gebäudes anzustellen. Jedoch heizte es immer noch nicht, welches wir den Vermietern mitteilten. Am 15.10. 2018 kam erneut jemand, um die Heizung einzustellen. Bis auf im Kinderzimmer unserer Tochter, die am 22.09.2018 geboren wurde, funktionierte die Heizung in der Wohnung einigermaßen - nicht zufrieden stellend, aber wir haben es einigermaßen warm bekommen. Am 16.10.2018 kam nochmal jemand wegen der Heizung im Kinderzimmer, konnte aber das Problem nicht lösen. Der Techniker meinte, er werde es aufschreiben und dann würde irgendjemand kommen, um das Problem zu beheben. Wir erfuhren hier auch, dass das Ventil kaputt ist. Wieder hörten wir lange nichts und auf Nachfragen gab man uns erst die falsche und dann die richtige Nummer der Heizungsfirma. Dies war am 06.11.2018 - nach ein paar Tagen wurde dies dann behoben, so dass das Kinderzimmer unserer Tochter endlich beheizbar war. Jedoch heizten die Heizungen erst richtig gut, als am 10.12.2018 eine Wartung der Heizungen durchgeführt wurde.
3. Rauchmelder: Die Rauchmelder haben alle kurz nach dem Einzug das Piepen angefangen und dann nicht funktioniert. Behoben wurde dieses Problem erst am 27.10.2018. Jedoch sind wir davon überzeugt, dass diese immer noch nicht funktionieren, da sie nicht regelmäßig rot blinken, wie sie es eigentlich tun sollten, wenn sie funktionieren würden.
4. Lärmbelästigung: Unsere Wohnung ist in einem Kirchengebäude untergebracht. Wir leben im 1. und 2. Stock. Unser Eingang wird regelmäßig von Leuten der Kirche mitbenutzt, obwohl es einen Haupteingang gibt, den sie benutzen sollten. Ständig hören wir diese die Tür lautstark zuknallen oder sich laut im Flur unterhalten (auch nach 22 Uhr). Auch wenn Musik im Kirchenraum gespielt wird, dann ist es in der Wohnung so laut, dass man den Eindruck hat die Musiker stehen direkt neben einem. Gerade für unsere Tochter ist dies eine Tortur, da sie dann nicht schlafen kann bzw. wach wird und auch oft weint (was sich natürlich auch auf uns auswirkt und stresst).
5. Mitbenutzung eines Gartenschuppens: Vorm Einzug wurde uns versprochen, dass die eine Hälfte des einen Gartenschuppens uns zur Verfügung steht und wir dort 3 Räder unterstellen können. Als wir mit dem Pastor der Kirchengemeinde sprachen, dem die andere Hälfte gehört, meinte dieser, dass dort nicht genug Platz ist und wir unser Rad in den Keller stellen sollen. Dieses Problem besteht auch jetzt immer noch. Der Pastor hat zwar nach mehrmaliger Aufforderung im Februar mehr Platz geschaffen, aber nicht so, dass eine Hälfte vollständig unsere ist und genügend Platz für mehr als ein Fahrrad wäre.
Berechtigen uns diese Punkte zu einer Sonderkündigung? Oder Mietminderung? Letzteres auch im Nachhinein? Also quasi als Entschädigung, z.B. dass wir hier noch wohnen, aber nicht die Miete zahlen müssen? Wir wollen die Wohnung zum 30.06.2019 kündigen, haben aber von den Vermietern eine Kündigung zum 31.07.2019 bekommen - dies hängt mit der Arbeit von meinem Mann zusammen, denn er arbeitet als Kastellan für die Kirchengemeinde und ihm wurde zum 15. Juli 2019 gekündigt. Können wir dennoch zum 30.06.2019 kündigen? Im Mietvertrag steht die 3-monatige Kündigungsfrist drin (dieser ist auch unabhängig vom Arbeitsvertrag). Falls wir dies tun, kann man dann im Nachhinein noch eine Sonderkündigung durchführen? Wir haben zum 01.06.2019 eine neue Wohnung gefunden, in die wir aber voraussichtlich auch schon am 01.05.2019 einziehen können. Deshalb die Frage nach dem Sonderkündigungsrecht.
MfG,
Familie de Alcantara
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, vgl. § 573 c Absatz 1 BGB.
Jeder Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Dem Grunde liegt nach diesseitiger Auffassung ein wichtiger Grund vor.
Allerdings geht es hier um die Verletzung von Pflichten des Vermieters.
In einem solchen Fall ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Dies gilt nicht, wenn
- eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
- die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen. Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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nach diesseitiger Auffassung können Sie eine fristlose Kündigung erklären, wenn der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt im Zweifel dargelegt und bewiesen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth