Sicherungsbürgschaft
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag Frau True-Bohle,
Wir haben einen Bauvertrag mit einem Generalunternehmer (Verbrauchervertrag) abgeschlossen. Der Unternehmer hat als Sicherheit zur Vertragserfüllung eine Bürgschaft übersandt.
Ich bitte um Prüfung der vorliegenden Bürgschaftsurkunde, welche der Unternehmer mit der Abschlagsrechnung eingereicht hat, hinsichtlich:
• Entspricht die Bürgschaft den Anforderungen, die vom Gesetz an eine solche Bürgschaft gestellt werden?
• Gibt es an dieser Bürgschaft aus der Sicht des Bauherrn etwas zu auszusetzen?
• Ist der vorliegende Bürgschaftstext „üblich“?
• Bei der angegebenen Adresse des Begünstigten (Bauherrn) ist die Hausnummer falsch. Ist die Bürgschaft trotzdem gültig?
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
die Bürgschaft ist (fast) in Ordnung und entsprecht auch den gesetzlichen Vorgaben.
Allerdings sollte die Hausnummer entsprechend geändert werden, damit jede Verwechslungsgefahr vermieden werden kann.
Nach Ihrer Darstellung ist es aber "nur" die Vertragserfüllungsbürgschaft, d.h. die Bürgschaft soll bis zur vertragsgerechten Abnahme gelten. Danach müsste diese Bürgschaftsurkunde dann an die VHV zurückgegeben werden.
Das bedeutet dann aber, dass die ab Abnahme laufende fünfjährige Gewährleistungsfrist dann so nicht abgesichert ist.
Soll das - was dringend empfohlen wird - auch der Fall sein, sollte die Bürgschaft wie folgt ergänzt werden:
"Die Bürgschaft sichert auch die Gewährleistungsansprüche nach Abnahme."
Dann sind Sie wirklich auf der sicheren Seite, zumindest bezüglich des dort genannten Betrages.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ihnen eine hoffentlich ruhiges und gesundes Weihnachtsfest.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwaltin
Sylvia True-Bohle
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