Schichtdienst Einführung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
unsere Firma hat uns vor kurzem eröffnet das Schichtdienst eingeführt werden und ich wüsste gerne dies auf Grund meines Arbeitsvertrages einfach so möglich ist oder ob ich mich gegen die Einführung eines Nachtdienstes und Wochenenddienstes wehren kann.
Ich hängen Ihnen dieser Anfrage meinen Arbeitsvertrag und das Dokument das uns zur Einführung des Schichtdienstes vorgestellt wurde. Das Einführungsdokument wurde uns nur im Lesemodus zur Verfügung gestellt, sodass ich nur Screenshots zur Verfügung stellen kann.
Momentan arbeite ich von Montag bis Freitag immer von 08:00-17:00 bzw. von 09:00-18:00 Uhr und muss zwischendurch vom HomeOffice aus Bereitschaftsdienste übernehmen.
Ich danke Ihnen vielmals für die Bearbeitung meiner Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
J. L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
In Ihrem Arbeitsvertrag ist die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche bzw. 160 Stunden im Monat festgelegt worden. Die konkrete Lage der Arbeitszeit ist hingegen nicht näher bestimmt worden. Vielmehr heißt es in § 3 Ziffer 2 des Vertrages, dass sich Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausenregelungen nach den internen Richtlinien bzw.. der betrieblichen Übung richten.
Damit kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Rahmen seines Direktionsrechtes nach § 106 der Gewerbeordnung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Er hat somit grundsätzlich auch die Möglichkeit, ein Schichtsystem einzuführen und die Ausgestaltung in internen Richtlinien festzulegen, wenn die Einführung aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Durch die Richtlinien wird dann die Lage der Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages konkretisiert.
Der Arbeitgeber muss sein Direktionsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung immer nach billigem Ermessen ausüben. Das bedeutet, dass die Ausübung nicht willkürlich sein darf und auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer führen darf. Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall, da fast alle Arbeitnehmer in die Schitarbeit einbezogen werden sollen und der Arbeitgeber die Einführung aufgrund der veränderten Anforderungen durch die Kunden auch im Einzlenen sachlich begründet hat. Damit erfolgt die Einführung offensichtlich nicht willkürlich.
2.
Sie wären nur dann nicht verpflichtet, Schichtarbeit zu leisten, wenn die Lage der Arbeitszeit in Ihrem Arbeitsvertrag ganz konkret festgeschrieben worden wäre. Falls zum Beispiel in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt worden wäre, dass Ihre Arbeitszeit von montags bis freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr mit einer halbstündigen Pause liegt, wäre die Lage der Arbeitszeit vertraglich fest vereinbart worden. Dann kann der Arbeitgeber hiervon nicht einseitig abweichen bzw die Arbeitszeit im Rahmen seines Direktionsrechtes nicht einseitig ändern, da die Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag von den Parteien festgeschrieben worden ist. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber daher Ihre Zustimmung zu einer anderen als der vertraglich vereinbarten Lage der Arbeitszeit einholen. Stimmen Sie dem nicht zu, bliebe dann nur eine Änderungskündigung.
Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber auch Mitarbeiter, mit denen vertraglich festgelegte Arbeitszeiten vereinbart wurden, ausdrücklich von dem Schichtsystem ausgenommen (siehe Seite 6 unter dem Punkt "Welche Abteilungen werden in die Rotation einbezogen?"). Diese Mitarbeiter kann er nämlich nicht in das Schichtsystem einbeziehen, wenn Sie hiermit nicht einverstanden sind. Er hat diesen Mitarbeitern daher nur die Möglichkeit eröffnet, hieran teilzunehmen (siehe Fußnote). Dem Arbeitgeber ist daher bekannt, dass er Mitarbeiter mit vertraglich genau festgelegten Arbeitszeiten ohne deren Zustimmung nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechtes in das Schichtsystem einbeziehen kann.
In Ihrem Arbeitsvertrag ist die Lage der Arbeitszeit hingegen nicht konkretisiert bzw im Einzelnen festgelegt worden, so dass der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Rahmen seines Direktionsrechtes einseitig näher bestimmen und betrieblich festlegen und auch ändern kann. Dabei muss er dann jeweils auch die Grenzen bzw Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes beachten.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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