Scheinwerkvertrag
Fragestellung
Hallo Frau Ordemann,
ich habe eine Frage zur Arbeitnehmerüberlassung /Scheinwerkvertrag.
Ich bin bei Firma A angestellt und in Arbeitnehmerüberlassung bei Firma B tätig. Firma B setzt mich auf Grundlage eines Werkvertrags bei Firma C ein. Meine Aufgabe ist das Projektmanagement eines Entwicklungsprojekts in der Automobilindustrie, dadurch sind viele direkte Abstimmungen mit den Mitarbeitern von Firma C notwendig. Zusätzlich bin ich in einem gewissen Umfang in die Prozesse der Firma C integriert. Beispielsweise werde ich namentlich in dem Projektorganigramm genannt, nehme an regelmäßigen Besprechungen in den Räumlichkeiten der Firma C teil und werde auch namentlich in Protokollen inklusive Arbeitsauftrag und Deadline genannt. Zudem bekomme ich von den Mitarbeitern der Firma C direkte Arbeitsaufträge via E-Mail mitgeteilt und gehe auch mit den Mitarbeitern auf internationale Dienstreisen zu den Lieferanten. Zusätzlich werde ich auch in der automatischen Abwesenheitsnotiz namentlich als Urlaubsvertreter genannt. Heute habe ich auch eine Einladung zu einer Schulung der Firma C in den Räumlichkeiten und unter Durchführung eines Mitarbeiters der Firma C erhalten.
Allerdings habe ich meinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Firma B, ich kann mit meinem Ausweis aber auch selbstständig in die Räume der Firma C gelangen.
Anzumerken ist zudem, dass Firma B eine 100% Tochter der Firma C ist, falls das von Relevanz ist im Hinblick auf die Konzernprivilegien.
Meine Frage ist, ob durch diese Konstellation ein Scheinwerkvertrag besteht und ich einen Arbeitsvertrag direkt zwischen der Firma C und mir erwirken kann? Gibt es dazu schon ähnliche Urteile, seit der AÜG Anpassung vom 01.04.2017? Außergerichtlich wäre auch durchaus eine Einigung mit der Firma B denkbar, wenn ich dort einen Arbeitsvertrag erwirken könnte. Haben Sie dazu schon Erfahrungswerte?
Zudem würden mich die Auswirkungen interessieren, wenn ich demnächst direkt in ANÜ bei der Firma C eingesetzt werden würde, hätte ich damit jeglichen Rechtsanspruch aus der vorherigen Konstellation verwirkt und somit keine Möglichkeit mehr mich rückwirkend auf den möglichen Scheinwerkvertrag zu berufen?
Vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße
Tim K.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich eingehend geprüft habe. Leider gibt es seit Inkrafttreten der Änderungen des AÜG im Jahr 2017 noch keine neue Rechtsprechung zu diesen konkreten Fallkonstellationen. Die relevante Änderung betrifft im wesentlichen die so genannte "Vorratsverleiherlaubnis", auf die sich der Scheinwerkunternehmer in der Vergangenheit immer noch berufen konnte, falls das Vorliegen eines Scheinwerkvertrages festgestellt wurde. Durch die Änderungen des AÜG kommt es auf das Vorliegen einer solchen Erlaubnis aber nicht mehr an. Vielmehr greift bei Bestehen eines Scheinwerkvertrages nunmehr automatisch die Fiktion des § 10 Abs. 1 AÜG, wonach dann ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entliehenen Arbeitnehmer und dem Entleiher bzw. vermeintlichen Werkauftraggeber zustande kommt.
Vorliegend sprechen die Umstände nach den mir bislang vorliegenden Informationen aber eher gegen das Bestehen eines so genannten Scheinwerkvertrages. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf meine ausführliche Stellungnahme, die ich hier gleich gesondert hochlade.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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