Rücktritt vom Mietvertrag
Fragestellung
Liebe Herr Weber,
meine Frage bezieht sich auf den Rücktritt aus einem Mietvertrag. Das Problem stellt sich wie folgt dar:
zum 31.07.’17 ist meine Wohnung gekündigt. Für dieses Datum habe ich mir eine neue Wohnung gesucht. Als ich zur Besichtigung kam, erklärte mir die aktuelle Mieterin (deren offizielles Kündigungsschreiben auf den 31.07.’17 datiert ist), dass sie wahrscheinlich erst zum 31.08. aus der Wohnung kann. Den einen Monat könnte ich irgendwie überbrücken, hatte ich ihr gesagt.
Als ich nun vorgestern zum zukünftigen Vermieter kam, um den Mietvertrag zu unterzeichnen, legte mir dieser einen handschriftlich notierten Zettel vor, aus dem hervorgeht, dass ich über einen Einzug zum 30.09. (also 01.10.’17) informiert wurde und einverstanden war. Ich äu0erte meine Verwunderung, hatte aber Angst, gar nichts zu haben, wenn ich nicht unterschreibe.
Ich habe wirklich alles versucht, aber für den einen Monat habe ich keine Alternative. Gestern habe ich Nachricht einer anderen Maklerin erhalten, ich könne ihre Wohnung doch beziehen, wenn ich noch Interesse hätte. Diese Wohnung wäre zum 31.07.’17 frei (zwar nicht die präferierte Wohnung, dennoch würde ich sie nehmen, um nicht 1 (oder 2) Monat/e auf der Straße zu sitzen.
Kann ich den Mietvertrag rückgängig machen, oder ist das völlig unmöglich?
Vielen Dank schon jetzt für Ihre Antwort.
Liebe Grüße,
M.Ridder
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider ist ein Rücktritt nicht möglich, da Sie bei Vertragsabschluß nicht getäuscht wurden. Diese sehr späte Mitteilung ist zwar sehr unangenehm, sie wurde Ihnen aber vor Unterschrift vorgelegt. eine Täuschung liegt daher nicht vor.
Sie können nur den Vertrag kündigen, allerdings haben Sie dann die entsprechende Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung wäre sofort möglich, und würde dann zum Ende Oktober möglich. Hierbei sollten Sie aber auf entsprechende Kündigungsausschlußklauseln im Vertrag achten.
Bei Verständnisproblemen oder Fragen stellen Sie bitte sofort eine Rückfrage über die Kommentarfunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
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unter §2 Mietzeit (im Mietvertrag) ist festgehalten, dass das Mietverhältnis ab dem 01.10.2017 beginnt. Außerdem haben beide Parteien ein Kündigungsverzicht bis zum 01.10.2019 unterschrieben. Hierzu habe ich Ihnen die Seite aus dem Mietvertrag hochgeladen.
Danke für Ihre Antwort und liebe Grüße,
M.Ridder
eine Kündigung ist grundsätzlich bereits vor dem Beginn des Mietzeitraumes möglich. Allerdings ist der Kündigungsausschluß in Ihrem Vertrag wirksam, d.h. eine Kündigung ist erst 2019 möglich.
Bitte beachten Sie, dass Räumungsklagen in Deutschland stets länger als zwei Monate dauern. Wenn Sie also bis Oktober in der aktuellen Wohnung bleiben, riskieren Sie einen teuren Prozeß und eine teure Nutzungsentschädigung an den Vermieter, müßten aber nicht auf der Straße sitzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt