Remote Arbeit in Deutschland - Wohnsitz in der Schweiz
Fragestellung
Guten Tag,
ich verhandle als deutscher Freelancer einen neuen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen mit Sitz in Mainz. Derzeit lebe ich in Deutschland. Nun möchte ich gern meinen ersten Wohnsitz in der Schweiz anmelden, einen Zweitwohnsitz in Hamburg beibehalten und weiterhin für das deutsche Unternehmen arbeiten.
Meine Fragen wären:
- Darf ich unter diesen Voraussetzungen in die Schweiz ziehen. Kann so eine Aufenthaltsgenehmigung und ggf. später eine Einbürgerung realisiert werden?
- Falls ja, wie würde dies steuerlich Berücksichtigung finden? Währe ich gegenüber Deutschland voll steuerpflichtig? Die Arbeit findet in Vollzeit statt und ich plane gelegentliche Reisen zurück nach Hamburg, deren Dauer und Häufigkeit ich beliebig steuern könnte.
Danke + vG
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
zur Einbürgerung, was jetzt grundsätzlich keine steuerliche Frage ist, ist es notwendig, dass:
- ausreichende mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse vorliegen
Es kommt hier auf die Region an, wo Sie leben möchten und auch, in welchem Kanton dies liegt. Je nach Kanton existieren unterschiedlich Mindestanforderungen.
- Teilnahme am Wirtschaftsleben
Dieses Kriterium dürfte nicht erfüllt sein, wenn Sie ihre berufliche Tätigkeit von Deutschland aus durchführen. Zumindest wäre dies ein Aspekt, was gesondert mit der Einwanderungsbehörde abgeklärt werden müsste. Daher sollte der Erstwohnsitz Schweiz als Büro für die selbstständige Tätigkeit eingerichtet werden.
Das Gesetz verlangt ausserdem, dass die Beziehungen zur Schweiz eng sein müssen. Das Parlament hat dafür strengere Kriterien festgelegt. Die Kandidaten müssen sich mündlich in einer der Landessprachen ausdrücken können, Basiskenntnisse vom Land haben und regelmässige Kontakte zu Schweizer Bürgern pflegen. Ausserdem müssen sie sich innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag mindestens dreimal während fünf Tagen in der Schweiz aufgehalten haben. Bisher galt eine Frist von zehn Jahren.
Für Zwecke der Besteuerung ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz zu prüfen. Dafür ist die Betriebsstätte des Selbstständigen relevant.
Steuerlich liegt die sogen. Betriebsstätte im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Freelancer entweder in Ihrer Zweitwohnung, wenn Sie im wesentlichen von dort aus (Hamburg) die Tätigkeit durchführen. Insbesondere die Existenz des Zweitwohnsitzes in Hamburg macht es schwer, es gegenüber der deutschen Finanzverwaltung zu argumentieren, dass Ihre Betriebsstätte tatsächlich bei Ihrem Erstwohnsitz in der Schweiz liegt. Dies jedoch wegen dem Plan Einbürgerung von Bedeutung, müsste jedoch am besten mit der Einwanderungsbehörde näher abgeklärt werden.
Letzteres würde es ermöglich, dass Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz keine Besteuerungsansprüche hat. Sollte die Tätigkeit von Hamburg aus passieren, hat Deutschland das volle Besteuerungsrecht. Für die Besteuerung ist es maßgeblich, wo sich die Betriebsstätte des Selbstständigen befindet. D.h. die feste geschäftliche Einrichtung, von dort aus die Leistungen im Wesentlichen erbracht werden.
Wenn davon ausgegangen wird, dass eine Betriebsstätte Schweiz darstellbar ist, wäre es ggf. relevant, ob Sie daneben noch deutsche Einkünfte haben (z.B. Vermietung Immboilie). In dem Fall könnte Deutschland zumindest die dann schweizer Free Lancer Einkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes auf die z.B. deutschen Vermietungseinkünfte berücksichtigen. Sollten nur die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit bestehen und sonst nur Einkünfte aus der Schweiz,würden die Einkünfte vollumfänglich nur in der Schweiz besteuert werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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ich habe die Frist leider nicht einhalten können. Könnten Sie die Frist bitte bis morgen verlängern?
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
falls ich Ihnen noch eine Antwort schicken soll, müssten Sie bitte die Frist entsprechend verlängern.
Vielen Dank und Grüße,
Björn Balluff
ok die Frist ist jetzt angepasst.
vG
B. R.
Ich habe die Frist leider wieder verpasst, was mir sehr leid tut. Die Anwort kann ich Ihnen sehr kurzfristig zusenden. Dazu müssten Sie die Frist nur entsprechend ein wenig verlängern.
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Björn Balluff