Privater PKW wird betrieblich genutzt
Fragestellung
Hallo Herr Christiansen,
kurz zu meiner Ausgangssituation.
Ich bin Selbstständig (=Einzelunternehmer) als Versicherungsmakler und nutze meinen privaten PKW über die "tatsächlichen Kosten" betrieblich (Betrieblich 25%/Privat 75%). Nach der Kostenaufstellung (Zeitraum ein Jahr) kann ich nun 0,75 Cent pro gefahrenen KM für die betrieblichen Fahrten geltend machen. Mein Firmensitz (=lt. Gewerbeanmeldung) ist gleichzeitig mein Wohnadresse. Auf Grundlage einer Kooperation mit einem anderen Unternehmer kann ich zur Beratung meiner Kunden unentgeltlich seine Büroräumlichkeiten zur Vor- und Nachbereitung nutzen sowie für die Beratungen selbst. Das Büro liegt 6 KM einfach von mir entfernt. Ich fahre die Strecke seit dem 01.07. fast täglich an (Mo. - Fr. )
Folgende Frage stellt sich mir nun:
Wie rechne ich diese Fahrten ab (Einfache KM Pauschale oder auch tatsächlich mit hin und Rückfahrt) und wie muss ich diese ggü dem Finanzamt ausweisen?
Mit freundlichen Grüßen
M. J.
PS: Anbei meine betrieblichen Fahrten aus 2019. Vor dem 01.07.2019 habe ich die Fahrten in das Büro mit "Beratungsbüro" ausgewiesen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten.
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass es sich bei den Büroräumlichkeiten aufgrund der täglichen Aufsuchung um eine (mittlerweile) feste betriebliche Einrichtung Ihres Unternehmens (=Betriebsstätte) handelt. Diese ist gem. BMF-Schreiben der Finanzverwaltung wie folgt definiert:
Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen, d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung i. S. d. Rdnr. 3 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (a. a. O.) des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist – im Unterschied zur Geschäftseinrichtung i. S. d. § 12 Satz 1 AO – nicht erforderlich.
Damit dürften Fahrten zu diesem Büro nur im Rahmen der Entfernungspauachale (wie bei Arbeitnehmern) mit 0,30 EUR/Entfernungskilometer (alternativ: nachgewiesene höhere Kosten/Km) pro Tag angesetzt werden.
Wenn Sie also Ihre Fahrtkosten ermitteln, müssten Sie die Fahrten zu diesem Büro wieder hinzurechnen und dürften dann nur die Entfernungspauschale abziehen.
Beispiel:
Gesamtfahrten zum Büro 2000km x 0,75 EUR = 1.500 EUR Diese Betrag darf Ihren Gewinn nicht mindern.
Anzahl Fahrten zum Büro 2019: 200 Fahrten x 0,75 EUR (=nachgewiesene tatsächliche Kosten) x 6km = 900 EUR. Diesen Betrag dürfen Sie steuermindernd als Kosten abziehen.
Sie müssten die Fahrten also als Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) ausweisen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Um das Weglassen von ggf. relevanten Informationen zu vermeiden nochmals eine kurze Rückfrage zu den noch etwas unklaren Stellen.
"Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass es sich bei den Büroräumlichkeiten aufgrund der täglichen Aufsuchung um eine (mittlerweile) feste betriebliche Einrichtung Ihres Unternehmens (=Betriebsstätte) handelt. Diese ist gem. BMF-Schreiben der Finanzverwaltung wie folgt definiert:
Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen, d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung i. S. d. Rdnr. 3 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (a. a. O.) des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist – im Unterschied zur Geschäftseinrichtung i. S. d. § 12 Satz 1 AO – nicht erforderlich."
--> Und diese Regelung gilt auch wenn: 1) die Adresse des Büros nicht die von meiner Gewerbeanmeldung ist und ich diese Adresse auch nicht als Tätigkeitsstätte angegeben habe da: 2) die Büroüberlassung unentgeltlich erfolgt und ich daher auch keine Rechte/Pflichten aufgrund eine Mietvertrages oder ähnliches davon ableiten könnte? Dieses Büro ist sozusagen ein alternativer Arbeitsplatz zu meinem Wohnsitz (=Adresse in der Gewerbeanmeldung).
"Damit dürften Fahrten zu diesem Büro nur im Rahmen der Entfernungspauachale (wie bei Arbeitnehmern) mit 0,30 EUR/Entfernungskilometer (alternativ: nachgewiesene höhere Kosten/Km) pro Tag angesetzt werden."
--> D.H. ich kann hier auch die errechneten tatsächlichen Kosten von 0,75 Cent (einfache Strecke) ansetzen und bin nicht verpflichtet die 0,30 Cent Pauschalregelung zu wählen?
Stelle ich mich damit nicht besser wie ein Arbeitnehmer oder dürfen diese von der Regelung der tatsächlichen Kosten auch gebrauch machen?
Beste Grüße
M. J.
Gerne beantworte ich Ihre Rückfragen.
Sofern das aufgesuchte Büro Ihnen nicht aufgrund eines Mietvertrages wirtschaftlich zuzurechnen ist und hier auch keine Betriebsstätte gemeldet ist (Gewerbeanmeldung), liegt aus meiner Sicht keine erste Tätigkeitsstätte vor. In dem Fall liegt Ihre Tätigkeitsstätte bei Ihnen zuhause und Sie können die Fahrten zu diesen Terminen wie Reisekosten behandeln. Das heißt, dass Sie dann Hin- und Rückfahrt ansetzen können.
Damit würde sich dann auch eine Kürzung der Kosten im Hinblick auf die Entfernungspauschale erübrigen. Für die Entfernungspauschale wäre jedoch nur ein Betrag von 0,30 EUR/Entfernungskilometer möglich, nicht die tatsächlichen Kosten. Diese können nur für Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) angesetzt werden. Ich habe mich da falsch ausgedrückt.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, melden Sie sich gerne.
Viele Grüße!
Knut Christiansen