Privatentnahmen von Investorengeldern
Fragestellung
Liegt hier eine Straftat vor?
Ich habe einer GbR Geld geborgt.
Das Konto, auf das ich überwies, wurde nur von einer Geschäftsführerin geführt.
Der zweite Geschäftsführer hatte die Geschäftsvorfälle nicht kontrolliert.
Es gab im ersten Geschäftsjahr mehrere Privatentnahmen, die von dem zweiten Geschäftsführer
nicht bemängelt wurden, obwohl dieses ist im Gesellschaftsvertrag der GbR ausdrücklich nicht gestattet ist.
Zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres war das Geld bis auf 10 T€ ausgegeben.
In einem persönlichen Gespräch der beiden Geschäftsführer mit dem Hauptinvestor (mir)
kam zur Sprache, dass weitere 40 T€ benötigt würden, um marktfähige Angebote zu machen.
Obwohl der Geschäftsführerin die desolate Lage des Unternehmens bekannt war, hat sie
weiterhin Privatentnahmen getätigt.
Im Ergebnis dessen konnte die GbR die Forderungen der Darlehensverträge
nicht mehr bedienen.
Kann ich meine Darlehensverträge mit der GbR aus besonders wichtigen Grund kündigen?
Im Darlehensvertrag ist eine Kündigung aus wichtigem Grund mit einer Frist von 3 Monaten
geregelt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Die Möglichkeit, dass Darlehen sofort zu kündigen, wird hier nach § 490 BGB bestehen.
Danach ist eine Möglichkeit für Sie als Darlehensgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn
1.) sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtert haben oder
2.) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers droht oder
3.) sich die Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit wesentlich verschlechtert
UND dadurch die Rückerstattung des Darlehensbetrags unter Berücksichtigung der Verwertung von Sicherheiten gefährdet wird.
Das liegt hier offenbar vor.
Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Verschlechterung offenbar eigenverschuldet durch die Privatentnahmen verursacht worden ist.
Daher wird Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen.
Dieses Kündigungsrecht kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen oder unter Fristen gesetzt werden. Das bedeutet, dass die Kündigung nicht mit einer Frist von drei Monaten wirkt, sondern SOFORT.
Allerdings sehe ich eine Straftat der Geschäftsführerin.
Diese hat sich offenbar im Rahmen der Befugnisse bewegt. Auch wenn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes ausdrückt, hat die zweite Geschäftsführerin dieses trotz Kenntnis nicht bemängelt, also letztlich genehmigt.
Das wird dann gegen eine Straftat sprechen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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sehr gut brauchbar und für mich wegweisend.
Vielen Dank !